Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024
Haben die Geschworenen die Schuldfragen verneint oder Zusatzfragen (§ 313) bejaht, so fällt der Schwurgerichtshof sofort ein freisprechendes Urteil.
In Kraft seit 01.01.1994 bis 31.12.9999
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