Ist der Angeklagte schuldig befunden worden und ist er nicht nach § 336 oder § 337 freizusprechen, so entscheidet der Schwurgerichtshof gemeinsam mit den Geschworenen (§ 303) über die zu verhängende Strafe und die etwa anzuwendenden Maßnahmen der Besserung und Sicherung sowie über die privatrechtlichen Ansprüche und die Kosten des Strafverfahrens. Ist der Angeklagte schuldig befunden worden und ist er nicht nach Paragraph 336, oder Paragraph 337, freizusprechen, so entscheidet der Schwurgerichtshof gemeinsam mit den Geschworenen (Paragraph 303,) über die zu verhängende Strafe und die etwa anzuwendenden Maßnahmen der Besserung und Sicherung sowie über die privatrechtlichen Ansprüche und die Kosten des Strafverfahrens.
0 Kommentare zu § 338 StPO