Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsFür die Führung des Protokolls über die Hauptverhandlung sowie über die Beratungen und Abstimmungen des Schwurgerichtshofs oder des Geschworenengerichtes während und am Schlusse der Hauptverhandlung gelten die Vorschriften der §§ 271, 271a, 272 und 305 Abs. 3 mit der Maßgabe, dass stets ein Schriftführer beizuziehen und ein Protokollvermerk (§ 271 Abs. 1a) nicht zulässig ist.Für die Führung des Protokolls über die Hauptverhandlung sowie über die Beratungen und Abstimmungen des Schwurgerichtshofs oder des Geschworenengerichtes während und am Schlusse der Hauptverhandlung gelten die Vorschriften der Paragraphen 271,, 271a, 272 und 305 Absatz 3, mit der Maßgabe, dass stets ein Schriftführer beizuziehen und ein Protokollvermerk (Paragraph 271, Absatz eins a,) nicht zulässig ist.
(2)Absatz 2Das Hauptverhandlungsprotokoll muß auch die Namen der Geschworenen einschließlich der Ersatzgeschworenen enthalten. Ist infolge Verhinderung eines Geschworenen ein Ersatzgeschworner an dessen Stelle getreten, so ist das im Hauptverhandlungsprotokoll zu beurkunden.
In Kraft seit 01.06.2009 bis 31.12.9999
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