(1) Liegt der im § 260 angeführte Nichtigkeitsgrund vor, so verweist der Oberste Gerichtshof die Sache an das Geschworenengericht, das das Urteil gefällt hat, mit dem Auftrage zurück, nach Tunlichkeit in der gleichen Zusammensetzung ein neues Urteil auf Grund des früheren Ausspruches der Geschworenen zu fällen.
(2) Liegt der im § 345 Abs. 1 Z 10 bezeichnete Nichtigkeitsgrund vor, so hebt der Oberste Gerichtshof den Wahrspruch der Geschworenen, soweit er vom Nichtigkeitsgrunde betroffen ist, und das darauf beruhende Urteil auf. Ist den Geschworenen mit Unrecht die Verbesserung des Wahrspruches aufgetragen worden, so entscheidet er auf Grund des ursprünglichen Wahrspruches in der Sache selbst. Ist den Geschworenen die Verbesserung wegen eines von ihnen behaupteten Mißverständnisses mit Unrecht nicht aufgetragen worden, so verweist der Oberste Gerichtshof die Sache an das Geschworenengericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurück.
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