§ 336 StPO

Strafprozeßordnung 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1994 bis 31.12.9999

§ 336. Haben die GeschwornenGeschworenen die Schuldfragen verneint oder Zusatzfragen (§ 313) bejaht, so fällt der Schwurgerichtshof sofort ein freisprechendes Urteil.

(BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 97)

Stand vor dem 31.12.1993

In Kraft vom 31.12.1975 bis 31.12.1993

§ 336. Haben die GeschwornenGeschworenen die Schuldfragen verneint oder Zusatzfragen (§ 313) bejaht, so fällt der Schwurgerichtshof sofort ein freisprechendes Urteil.

(BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 97)

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