Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsAls Staatsanwaltschaften sind im Strafverfahren tätig:
1.Ziffer einsdie Staatsanwaltschaften am Sitz der Landesgerichte,
2.Ziffer 2die Oberstaatsanwaltschaften am Sitz der Oberlandesgerichte
3.Ziffer 3die Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft – WKStA).
(2)Absatz 2Die Staatsanwaltschaften üben ihre Tätigkeit als Organe der Rechtspflege durch Staatsanwälte aus.
(3)Absatz 3Soweit dieses Gesetz im Einzelnen nichts anderes bestimmt, richten sich Organisation und Aufgaben der Staatsanwaltschaften nach den Vorschriften des Staatsanwaltschaftsgesetzes (StAG), BGBl. Nr. 164/1986.Soweit dieses Gesetz im Einzelnen nichts anderes bestimmt, richten sich Organisation und Aufgaben der Staatsanwaltschaften nach den Vorschriften des Staatsanwaltschaftsgesetzes (StAG), Bundesgesetzblatt Nr. 164 aus 1986,.
In Kraft seit 01.09.2011 bis 31.12.9999
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