(1) Als Staatsanwaltschaften sind im Strafverfahren tätig:
1. | die Staatsanwaltschaften am Sitz der Landesgerichte, | |||||||||
2. | die Oberstaatsanwaltschaften am Sitz der Oberlandesgerichte | |||||||||
3. | die Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft – WKStA). |
(2) Die Staatsanwaltschaften üben ihre Tätigkeit als Organe der Rechtspflege durch Staatsanwälte aus.
(3) Soweit dieses Gesetz im Einzelnen nichts anderes bestimmt, richten sich Organisation und Aufgaben der Staatsanwaltschaften nach den Vorschriften des Staatsanwaltschaftsgesetzes (StAG), BGBl. Nr. 164/1986.
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