Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsNach rechtswirksamer Beendigung eines Strafverfahrens ist die neuerliche Verfolgung desselben Verdächtigen wegen derselben Tat unzulässig.
(2)Absatz 2Die Bestimmungen über die Fortsetzung, die Fortführung, die Wiederaufnahme und die Erneuerung des Strafverfahrens sowie über die Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes bleiben hievon unberührt.
In Kraft seit 01.01.2008 bis 31.12.9999
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