§ 5 StPHG 2003 (weggefallen)

Stmk. Pflegeheimgesetz 2003

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsHeimbewohner haben jedenfalls ein Recht auf
    1. 1.Ziffer einshöflichen Umgang und Anerkennung der Würde und Persönlichkeit, insbesondere der Privat- und Intimsphäre;
    2. 2.Ziffer 2Pflege und Betreuung im Umfang der Leistungsangebote und auf Einwilligung bzw. Ablehnung von therapeutischen Maßnahmen;
    3. 3.Ziffer 3Einsichtnahme in die eigene Pflegedokumentation;
    4. 4.Ziffer 4Namhaftmachung einer Vertrauensperson, die in wesentlichen Belangen zu verständigen ist;
    5. 5.Ziffer 5Abhaltung von Heimbewohnerversammlungen (mindestens einmal jährlich) und die Wahl von Heimbewohnervertretern;
    6. 6.Ziffer 6Behandlung und Erledigung von Beschwerden;
    7. 7.Ziffer 7freie Arztwahl;
    8. 8.Ziffer 8Beiziehung einer hausexternen Beratung;
    9. 9.Ziffer 9Besuchszeiten außerhalb der Nachtruhezeit und Einräumung der Besuchsmöglichkeit während der Nachtruhezeit in besonders gelagerten Einzelfällen;
    10. 10.Ziffer 10Mahlzeiten inklusive besonderer Ernährungsformen und Diäten sowie Ruhezeiten, die den üblichen Lebensverhältnissen der Pflegeheimbewohner entsprechen.
    11. 11.Ziffer 11Zugang zu einem Telefon;
    12. 12.Ziffer 12persönliche Kleidung;
    13. 13.Ziffer 13Möglichkeit einer angemessenen, individuell gestalteten Einrichtung nach Maßgabe der baulichen Ausgestaltung;
    14. 14.Ziffer 14Zahlungsbelege für Sonderleistungen;
    15. 15.Ziffer 15Möglichkeit zur sicheren Aufbewahrung von Geld und Wertgegenständen;
    16. 16.Ziffer 16Aushändigung des Heimstatuts.
  2. (2)Absatz 2Verzichtserklärungen von Heimbewohnern betreffend ihre Rechte gemäß Abs. 1 sind ungültig.Verzichtserklärungen von Heimbewohnern betreffend ihre Rechte gemäß Absatz eins, sind ungültig.

Anm§ 5 StPHG 2003 seit 31.12.2024 weggefallen.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2005Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 77 aus 2005,

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 02.09.2005 bis 31.12.2024
  1. (1)Absatz einsHeimbewohner haben jedenfalls ein Recht auf
    1. 1.Ziffer einshöflichen Umgang und Anerkennung der Würde und Persönlichkeit, insbesondere der Privat- und Intimsphäre;
    2. 2.Ziffer 2Pflege und Betreuung im Umfang der Leistungsangebote und auf Einwilligung bzw. Ablehnung von therapeutischen Maßnahmen;
    3. 3.Ziffer 3Einsichtnahme in die eigene Pflegedokumentation;
    4. 4.Ziffer 4Namhaftmachung einer Vertrauensperson, die in wesentlichen Belangen zu verständigen ist;
    5. 5.Ziffer 5Abhaltung von Heimbewohnerversammlungen (mindestens einmal jährlich) und die Wahl von Heimbewohnervertretern;
    6. 6.Ziffer 6Behandlung und Erledigung von Beschwerden;
    7. 7.Ziffer 7freie Arztwahl;
    8. 8.Ziffer 8Beiziehung einer hausexternen Beratung;
    9. 9.Ziffer 9Besuchszeiten außerhalb der Nachtruhezeit und Einräumung der Besuchsmöglichkeit während der Nachtruhezeit in besonders gelagerten Einzelfällen;
    10. 10.Ziffer 10Mahlzeiten inklusive besonderer Ernährungsformen und Diäten sowie Ruhezeiten, die den üblichen Lebensverhältnissen der Pflegeheimbewohner entsprechen.
    11. 11.Ziffer 11Zugang zu einem Telefon;
    12. 12.Ziffer 12persönliche Kleidung;
    13. 13.Ziffer 13Möglichkeit einer angemessenen, individuell gestalteten Einrichtung nach Maßgabe der baulichen Ausgestaltung;
    14. 14.Ziffer 14Zahlungsbelege für Sonderleistungen;
    15. 15.Ziffer 15Möglichkeit zur sicheren Aufbewahrung von Geld und Wertgegenständen;
    16. 16.Ziffer 16Aushändigung des Heimstatuts.
  2. (2)Absatz 2Verzichtserklärungen von Heimbewohnern betreffend ihre Rechte gemäß Abs. 1 sind ungültig.Verzichtserklärungen von Heimbewohnern betreffend ihre Rechte gemäß Absatz eins, sind ungültig.

Anm§ 5 StPHG 2003 seit 31.12.2024 weggefallen.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2005Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 77 aus 2005,

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