§ 4 StPHG 2003 (weggefallen)

Stmk. Pflegeheimgesetz 2003

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsHeimträger haben öffentlich zugänglich in schriftlicher Form festzulegen, welche Leistungen sie anbieten und welche rechtlichen Beziehungen zwischen den Heimträgern und den Heimbewohnern entstehen (Heimstatut). Das Heimstatut ist bei Aufnahme schriftlich auszuhändigen.
  2. (2)Absatz 2Das Heimstatut hat jedenfalls zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsName, Rechtsform und Sitz des Pflegeheimes;
    2. 2.Ziffer 2Widmungszweck, insbesondere Angaben über den für die Aufnahme in Betracht kommenden Personenkreis;
    3. 3.Ziffer 3Angaben über die angebotenen Leistungen im Bereich der Pflege, der sozialen Betreuung und Rehabilitation, über die Möglichkeiten der Teilnahme an kulturellen und geselligen Veranstaltungen;
    4. 4.Ziffer 4Angaben über die Höhe der Tagsätze und deren Veränderung.
    5. 5.Ziffer 5Vergütung im Abwesenheitsfall;
    6. 6.Ziffer 6Kündigungsgründe, -frist und -form;
    7. 7.Ziffer 7Art und Fälligkeit der Zahlungen;
    8. 8.Ziffer 8Regelung der Tierhaltung;
    9. 9.Ziffer 9Angaben über den Betriebsablauf und die Organisation des Heimes (Hausordnung);
    10. 10.Ziffer 10Angaben über die Reinigung und Pflege der persönlichen Kleidung/Wäsche.

Anm§ 4 StPHG 2003 seit 31.12.2024 weggefallen.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2005Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 77 aus 2005,

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 02.09.2005 bis 31.12.2024
  1. (1)Absatz einsHeimträger haben öffentlich zugänglich in schriftlicher Form festzulegen, welche Leistungen sie anbieten und welche rechtlichen Beziehungen zwischen den Heimträgern und den Heimbewohnern entstehen (Heimstatut). Das Heimstatut ist bei Aufnahme schriftlich auszuhändigen.
  2. (2)Absatz 2Das Heimstatut hat jedenfalls zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsName, Rechtsform und Sitz des Pflegeheimes;
    2. 2.Ziffer 2Widmungszweck, insbesondere Angaben über den für die Aufnahme in Betracht kommenden Personenkreis;
    3. 3.Ziffer 3Angaben über die angebotenen Leistungen im Bereich der Pflege, der sozialen Betreuung und Rehabilitation, über die Möglichkeiten der Teilnahme an kulturellen und geselligen Veranstaltungen;
    4. 4.Ziffer 4Angaben über die Höhe der Tagsätze und deren Veränderung.
    5. 5.Ziffer 5Vergütung im Abwesenheitsfall;
    6. 6.Ziffer 6Kündigungsgründe, -frist und -form;
    7. 7.Ziffer 7Art und Fälligkeit der Zahlungen;
    8. 8.Ziffer 8Regelung der Tierhaltung;
    9. 9.Ziffer 9Angaben über den Betriebsablauf und die Organisation des Heimes (Hausordnung);
    10. 10.Ziffer 10Angaben über die Reinigung und Pflege der persönlichen Kleidung/Wäsche.

Anm§ 4 StPHG 2003 seit 31.12.2024 weggefallen.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2005Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 77 aus 2005,

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