(1) Betreiber von Pflegeheimen, die auf Grund des Steiermärkischen Pflegeheimgesetzes, LGBl. Nr. 108/94, betrieben werden, haben binnen sechs Monaten ab Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 77/2005 eine Pflegedienstleitung, deren Stellvertretung und die Heimleitung im Sinne des § 8 Abs. 3 und 4 zu bestellen.
(2) Pflegeheime oder Pflegeplätze, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 77/2005 psychiatrische Familienpflege gewähren und mehr als zwei Personen betreuen und pflegen, können diese Personen weiterbetreuen. Neuaufnahmen sind erst möglich, wenn die gemäß § 2 Abs. 2a festgelegte Höchstzahl der zu betreuenden Personen unterschritten ist.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2005
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