§ 22a StPHG 2003 Übergangsbestimmungen zur Novelle

StPHG 2003 - Stmk. Pflegeheimgesetz 2003

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Betreiber von Pflegeheimen, die auf Grund des Steiermärkischen Pflegeheimgesetzes, LGBl. Nr. 108/94, betrieben werden, haben binnen sechs Monaten ab Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 77/2005 eine Pflegedienstleitung, deren Stellvertretung und die Heimleitung im Sinne des § 8 Abs. 3 und 4 zu bestellen.

(2) Pflegeheime oder Pflegeplätze, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 77/2005 psychiatrische Familienpflege gewähren und mehr als zwei Personen betreuen und pflegen, können diese Personen weiterbetreuen. Neuaufnahmen sind erst möglich, wenn die gemäß § 2 Abs. 2a festgelegte Höchstzahl der zu betreuenden Personen unterschritten ist.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2005

In Kraft seit 02.09.2005 bis 31.12.2024
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 22a StPHG 2003


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 22a StPHG 2003 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 22a StPHG 2003


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 22a StPHG 2003


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 22a StPHG 2003 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 22 StPHG 2003
§ 22b StPHG 2003