§ 17a StPHG 2003

Stmk. Pflegeheimgesetz 2003

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.09.2005 bis 31.12.2024

Ziel der psychiatrischen Familienpflege ist die Unterbringung chronisch psychisch kranker und/oder geistig behinderter Personen im Rahmen einer familiären Pflege und Integration, der Aufbau und die Förderung persönlicher, lebensechter und emotionaler Beziehungen dieser Personen zur Pflegefamilie und die Sicherstellung einer ihren Bedürfnissen entsprechenden psychiatrischen Betreuung.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2005

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.09.2005 bis 31.12.2024

Ziel der psychiatrischen Familienpflege ist die Unterbringung chronisch psychisch kranker und/oder geistig behinderter Personen im Rahmen einer familiären Pflege und Integration, der Aufbau und die Förderung persönlicher, lebensechter und emotionaler Beziehungen dieser Personen zur Pflegefamilie und die Sicherstellung einer ihren Bedürfnissen entsprechenden psychiatrischen Betreuung.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2005

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