§ 9 StPEG 2004 Öffentliche Sonderschulen (Sonderschulklassen)

Steiermärkisches Pflichtschulerhaltungsgesetz 2004

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2020 bis 31.12.9999

(1) Öffentliche Sonderschulen haben in solcher Zahl und an solchen Orten zu bestehen, dass möglichst alle Kinder mit einem sonderpädagogischen Förderbedarf (§ 8 Abs. 1 des Schulpflichtgesetzes 1985), die nicht eine allgemeine Schule besuchen, bei einem ihnen nach den jeweils gegebenen örtlichen und Verkehrsverhältnissen zumutbaren Schulweg eine ihrer Behinderung entsprechende Art der Sonderschule besuchen können, sofern eine voraussichtlich ständige Anzahl von drei Klassen vorhanden ist.

(2) Sofern in einem Schulsprengel eine für die Schulführung erforderliche Mindestschüleranzahl erreicht wird, ist in dem betreffenden Schulsprengel eine Sonderschulklasse zu errichten. Sonderschulklassen bilden einen Bestandteil jener Volksschule oder Neuen Mittelschule, der sie angeschlossen sind.

(3) Dem Erfordernis der Zumutbarkeit des Schulweges kann durch die Bereitstellung eines Schülerheimes entsprochen werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 66/2013, LGBl. Nr. 60/2019

Stand vor dem 31.08.2020

In Kraft vom 01.09.2019 bis 31.08.2020

(1) Öffentliche Sonderschulen haben in solcher Zahl und an solchen Orten zu bestehen, dass möglichst alle Kinder mit einem sonderpädagogischen Förderbedarf (§ 8 Abs. 1 des Schulpflichtgesetzes 1985), die nicht eine allgemeine Schule besuchen, bei einem ihnen nach den jeweils gegebenen örtlichen und Verkehrsverhältnissen zumutbaren Schulweg eine ihrer Behinderung entsprechende Art der Sonderschule besuchen können, sofern eine voraussichtlich ständige Anzahl von drei Klassen vorhanden ist.

(2) Sofern in einem Schulsprengel eine für die Schulführung erforderliche Mindestschüleranzahl erreicht wird, ist in dem betreffenden Schulsprengel eine Sonderschulklasse zu errichten. Sonderschulklassen bilden einen Bestandteil jener Volksschule oder Neuen Mittelschule, der sie angeschlossen sind.

(3) Dem Erfordernis der Zumutbarkeit des Schulweges kann durch die Bereitstellung eines Schülerheimes entsprochen werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 66/2013, LGBl. Nr. 60/2019

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