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Öffentliche Neue Mittelschulen haben in solcher Zahl und an solchen Orten zu bestehen, dass möglichst alle, jedenfalls aber die in dicht besiedelten oder verkehrsbegünstigten Gebieten wohnenden Kinder bei einem ihnen nach den jeweils gegebenen örtlichen und Verkehrsverhältnissen zumutbaren Schulweg eine Neue Mittelschule besuchen können, sofern für den Besuch der Neuen Mittelschule eine voraussichtlich ständige Mindestanzahl von 200 Kindern vorhanden ist. Schon errichtete Neue Mittelschulen dürfen dadurch in ihrem Bestand nicht gefährdet werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 66/2013, LGBl. Nr. 60/2019
Öffentliche Neue Mittelschulen haben in solcher Zahl und an solchen Orten zu bestehen, dass möglichst alle, jedenfalls aber die in dicht besiedelten oder verkehrsbegünstigten Gebieten wohnenden Kinder bei einem ihnen nach den jeweils gegebenen örtlichen und Verkehrsverhältnissen zumutbaren Schulweg eine Neue Mittelschule besuchen können, sofern für den Besuch der Neuen Mittelschule eine voraussichtlich ständige Mindestanzahl von 200 Kindern vorhanden ist. Schon errichtete Neue Mittelschulen dürfen dadurch in ihrem Bestand nicht gefährdet werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 66/2013, LGBl. Nr. 60/2019