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(1) Die Erhaltung der öffentlichen Volksschulen und Neuen Mittelschulen, der diesen Schulen allenfalls angeschlossenen Sonderschulklassen sowie der Polytechnischen Schulen obliegt jener Gemeinde, auf deren Gebiet diese Schulen bestehen.
(2) Expositurklassen von Volksschulen gelten als Bestandteile ihrer Stammschulen, auch wenn sie an einem anderen Orte liegen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 66/2013, LGBl. Nr. 60/2019
(1) Die Erhaltung der öffentlichen Volksschulen und Neuen Mittelschulen, der diesen Schulen allenfalls angeschlossenen Sonderschulklassen sowie der Polytechnischen Schulen obliegt jener Gemeinde, auf deren Gebiet diese Schulen bestehen.
(2) Expositurklassen von Volksschulen gelten als Bestandteile ihrer Stammschulen, auch wenn sie an einem anderen Orte liegen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 66/2013, LGBl. Nr. 60/2019