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(1) Nachstehend angeführte personenbezogene Daten können zum Zwecke der Feststellung der Förderungswürdigkeit sowie der Sicherung von Förderungsdarlehen und sonstigen rückzahlbaren Förderungen ermittelt und automationsunterstützt verarbeitet werden:
| Name oder Bezeichnung, | |||||||||
| Geburtsdatum, | |||||||||
| Anschrift, | |||||||||
| Anschrift aufzugebender Wohnungen, | |||||||||
| Einkommen, | |||||||||
| familienrechtliche Merkmale, | |||||||||
| Leistungen für den Wohnungsaufwand, | |||||||||
| Wohnungsmerkmale. |
(2) Diese Daten dürfen zu den in Abs. 1 genannten Zwecken an folgende Stellen übermittelt werden:
| Finanzbehörden, | |||||||||
| Landesregierungen, | |||||||||
| Gemeinden und sonstige Meldebehörden | |||||||||
| Sozialversicherungsträger. |
(3) Die in Abs. 2 angeführten Institutionen können auf Anforderung der für Wohnbauförderungsangelegenheiten zuständigen Abteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung für die Vollziehung dieses Gesetzes notwendige personenbezogene Daten übermitteln.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 38/1994, LGBl. Nr. 57/2004, LGBl. Nr. 63/2018
(1) Nachstehend angeführte personenbezogene Daten können zum Zwecke der Feststellung der Förderungswürdigkeit sowie der Sicherung von Förderungsdarlehen und sonstigen rückzahlbaren Förderungen ermittelt und automationsunterstützt verarbeitet werden:
| Name oder Bezeichnung, | |||||||||
| Geburtsdatum, | |||||||||
| Anschrift, | |||||||||
| Anschrift aufzugebender Wohnungen, | |||||||||
| Einkommen, | |||||||||
| familienrechtliche Merkmale, | |||||||||
| Leistungen für den Wohnungsaufwand, | |||||||||
| Wohnungsmerkmale. |
(2) Diese Daten dürfen zu den in Abs. 1 genannten Zwecken an folgende Stellen übermittelt werden:
| Finanzbehörden, | |||||||||
| Landesregierungen, | |||||||||
| Gemeinden und sonstige Meldebehörden | |||||||||
| Sozialversicherungsträger. |
(3) Die in Abs. 2 angeführten Institutionen können auf Anforderung der für Wohnbauförderungsangelegenheiten zuständigen Abteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung für die Vollziehung dieses Gesetzes notwendige personenbezogene Daten übermitteln.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 38/1994, LGBl. Nr. 57/2004, LGBl. Nr. 63/2018