(1) Dieses Gesetz gilt für elektrische Leitungsanlagen für Starkstrom, die sich auf den Bereich des Landes Steiermark erstrecken.
(2) Dieses Gesetz gilt jedoch nicht für elektrische Leitungsanlagen für Starkstrom, die sich innerhalb des dem Eigentümer dieser elektrischen Leitungsanlage gehörenden Geländes befinden oder ausschließlich dem ganzen oder teilweisen Betrieb von Eisenbahnen sowie dem Betrieb des Bergbaues, der Luftfahrt, der Schiffahrt, den technischen Einrichtungen der Post, der Landesverteidigung oder Fernmeldezwecken dienen.
(1) Elektrische Leitungsanlagen im Sinne dieses Gesetzes sind elektrische Anlagen (§ 1 Abs. 2 des Elektrotechnikgesetzes vom 17. März 1965, BGBl. Nr. 57), die der Fortleitung elektrischer Energie dienen; hiezu zählen insbesondere auch Umspann-, Uniform- und Schaltanlagen.
(2) Starkstrom im Sinne dieses Gesetzes ist elektrischer Strom mit einer Spannung über 42 Volt oder einer Leistung von mehr als 100 Watt.
(1) Unbeschadet der nach anderen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen oder Bewilligungen bedürfen die Errichtung und Inbetriebnahme von elektrischen Leitungsanlagen der Bewilligung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes. Das gleiche gilt für Änderungen und Erweiterungen, soweit diese über den Rahmen der hiefür erteilten Bewilligung hinausgehen.
(2) Ausgenommen von der Bewilligungspflicht sind, sofern keine Zwangsrechte gemäß § 10 oder § 17 in Anspruch genommen werden, folgende Leitungsanlagen:
1. | elektrische Leitungsanlagen bis 45.000 Volt, nicht jedoch Freileitungen über 1 000 Volt; | |||||||||
2. | unabhängig von der Betriebsspannung zu Eigenkraftanlagen gehörige elektrische Leitungsanlagen; | |||||||||
3. | Kabelauf- und -abführungen sowie dazugehörige Freileitungstragwerke einschließlich jener Freileitungen bis 45 000 Volt, die für die Anbindung eines Freileitungstragwerkes mit Kabelauf- oder -abführungen notwendig sind und ausschließlich dem Zweck der Anbindung dienen. |
(3) Falls bei Leitungsanlagen nach Abs. 2 die Einräumung von Zwangsrechten gemäß § 10 oder § 17 erforderlich ist, hat die Projektwerberin/der Projektwerber das Recht, die Einleitung, Durchführung und Entscheidung des Bewilligungsverfahrens zu beantragen.
(4) Leitungsanlagen sind von der Netzbetreiberin/vom Netzbetreiber ausreichend zu dokumentieren, insbesondere hinsichtlich ihrer technischen Ausführung und des Leitungsverlaufes; die Dokumentation ist evident zu halten. Die Leitungsdokumentation unterliegt den Auskunfts- und Einsichtsrechten nach § 10 des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010 (ElWOG 2010).
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 7/2002, LGBl. Nr. 24/2022
(1) Die Behörde kann auf Antrag oder von Amts wegen ein Vorprüfungsverfahren anordnen, wenn ein Ansuchen um Bewilligung der Inanspruchnahme fremden Gutes zur Vornahme von Vorarbeiten (§ 5) oder um Bewilligung zur Errichtung und Inbetriebnahme elektrischer Leitungsanlagen (§ 6) vorliegt und zu befürchten ist, daß durch diese elektrischen Leitungsanlagen öffentliche Interessen nach § 7 Abs. 1 wesentlich beeinträchtigt werden. In diesem sind der Behörde durch den Bewilligungswerber auf Aufforderung folgende Unterlagen vorzulegen:
a) | ein Bericht über die technische Konzeption der geplanten Anlage, | |||||||||
b) | ein Übersichtsplan im Maßstab 1 : 50.000 mit der vorläufig beabsichtigten Trasse und den offenkundig berührten, öffentlichen Interessen dienenden Anlagen. |
(2) Im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens sind sämtliche Behörden und öffentlich-rechtliche Körperschaften, welche die durch die geplante elektrische Leitungsanlage berührten öffentlichen Interessen (§ 7 Abs. 1) vertreten, zu hören.
(3) Nach Abschluß des Vorprüfungsverfahrens ist mit Bescheid festzustellen, ob und unter welchen Bedingungen die geplante elektrische Leitungsanlage den berührten öffentlichen Interessen nicht widerspricht.
(1) Auf Ansuchen ist für eine von der Behörde festzusetzende Frist, die 3 Jahre nicht überschreiten darf, die Inanspruchnahme fremden Gutes zur Vornahme von Vorarbeiten für die Errichtung einer elektrischen Leitungsanlage durch Bescheid der Behörde unter Berücksichtigung etwaiger Belange der Landesverteidigung zu bewilligen. Diese Frist kann um ein weiteres Jahr verlängert werden, wenn die Vorbereitung des Bauentwurfes dies erfordert und vor Ablauf der Frist darum angesucht wird.
(2) Diese Bewilligung gibt das Recht, fremde Grundstücke zu betreten und auf ihnen die zur Vorbereitung des Bauentwurfes erforderlichen Bodenuntersuchungen und sonstigen technischen Arbeiten mit tunlichster Schonung und Ermöglichung des bestimmungsgemäßen Gebrauches der betroffenen Grundstücke vorzunehmen.
(3) Die Bewilligung ist von der Behörde in der Gemeinde, in deren Bereich Vorarbeiten durchgeführt werden sollen, spätestens vier Wochen vor Aufnahme der Vorarbeiten durch Anschlag kundzumachen. Der Bewilligungswerber hat spätestens vier Wochen vor Aufnahme der Vorarbeiten die Grundeigentümer nachweislich schriftlich von der Erteilung der Bewilligung in Kenntnis zu setzen.
(4) Der zur Vornahme von Vorarbeiten Berechtigte hat den Grundstückseigentümer und die an den Grundstücken dinglich Berechtigten für alle mit den Vorarbeiten unmittelbar verbundenen Beschränkungen ihrer zum Zeitpunkt der Bewilligung ausgeübten Rechte angemessen zu entschädigen. Für das Verfahren gilt § 19 lit. a bis d sinngemäß.
(1) Wer eine elektrische Leitungsanlage errichten und in Betrieb nehmen oder Änderungen oder Erweiterungen nach § 3 vornehmen will, hat bei der Behörde um eine Bewilligung anzusuchen.
(2) Den Ansuchen sind folgende Beilagen in dreifacher Ausfertigung beizufügen:
a) | ein technischer Bericht mit Angaben über Zweck, Umfang, Betriebsweise und technische Ausführung der geplanten elektrischen Leitungsanlage; | |||||||||
b) | eine Kopie der Katastralmappe, aus welcher die Trassenführung und die betroffenen Grundstücke mit ihrer Bezeichnung ersichtlich sind; | |||||||||
c) | ein Verzeichnis der betroffenen Grundstücke mit Katastral- und Grundbuchsbezeichnung, Namen und Anschriften der grundbücherlichen Eigentümer sowie des beanspruchten öffentlichen Gutes unter Angabe der zuständigen Verwaltungen; | |||||||||
d) | für den Fall, daß voraussichtlich Zwangsrechte gemäß §§ 10 oder 17 in Anspruch genommen werden, überdies ein Verzeichnis der davon betroffenen Grundstücke und zusätzlich Namen und Anschriften der sonstigen dinglichen Berechtigten mit Ausnahme der Hypothekargläubiger; | |||||||||
e) | ein Verzeichnis der offenkundig berührten fremden Anlagen mit Namen und Anschriften der Eigentümer oder der zuständigen Verwaltungen; | |||||||||
f) | bei elektrischen Leitungsanlagen mit einer Spannung über 30.000 Volt oder ohne Rücksicht auf die Spannung, wenn die Anlage nur im Rahmen einer Gesamtplanung beurteilt werden kann, ein Übersichtsplan im Maßstab 1 : 50.000; | |||||||||
g) | Mastbildskizzen der zur Verwendung vorgesehenen Trag-, Winkel- und Abspannmasttype, außer bei Holzmasten; | |||||||||
h) | Schaltbilder und Installationspläne der Umspann-, Umform- und Schaltanlagen. |
(3) Die Behörde kann von der Beibringung einzelner im Abs. 2 angeführten Angaben und Unterlagen absehen, sofern diese für das Bewilligungsverfahren nicht erforderlich sind.
(1) Die Behörde hat die Bau- und Betriebsbewilligung zu erteilen, wenn die elektrische Leitungsanlage dem öffentlichen Interesse an der Versorgung der Bevölkerung oder eines Teiles derselben mit elektrischer Energie nicht widerspricht. In dieser Bewilligung hat die Behörde durch Auflagen zu bewirken, daß die elektrischen Anlagen diesen Voraussetzungen entsprechen. Dabei hat eine Abstimmung mit den bereits vorhandenen oder bewilligten anderen Energieversorgungseinrichtungen und mit den Erfordernissen der Landeskultur, des Forstwesens, der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Raumplanung, des Natur- und Denkmalschutzes, der Wasserwirtschaft und des Wasserrechtes, des öffentlichen Verkehrs, der sonstigen öffentlichen Versorgung, der Landesverteidigung, der Sicherheit des Luftraumes und des Dienstnehmerschutzes zu erfolgen. Die zur Wahrung dieser Interessen berufenen Behörden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften sind, soweit sie betroffen werden, im Ermittlungsverfahren zu hören.
(2) Die Behörde hat bei Auflagen, deren Einhaltung aus Sicherheitsgründen vor Inbetriebnahme einer Überprüfung bedarf, zunächst nur die Baubewilligung zu erteilen und sich die Erteilung der Betriebsbewilligung vorzubehalten.
(1) Der Bewilligungsinhaber hat die Fertigstellung der elektrischen Leitungsanlage oder ihrer wesentlichen Teile der Behörde anzuzeigen. Wenn die Betriebsbewilligung bereits erteilt wurde (§ 7 Abs. 1), ist er nach der Anzeige über die Fertigstellung berechtigt, mit dem regelmäßigen Betrieb zu beginnen.
(2) Wurde die Erteilung der Betriebsbewilligung vorbehalten (§ 7 Abs. 2), ist nach der Fertigstellungsanzeige die sofortige Aufnahme des regelmäßigen Betriebes zu bewilligen, sofern die Auflagen der Baubewilligung erfüllt wurden.
(3) Sofern vor Erteilung der Betriebsbewilligung (Abs. 2) eine mündliche. Verhandlung stattfindet sind hiezu der Inhaber der Baubewilligung und Sachverständige zu laden.
(4) Der Bewilligungsinhaber hat die dauernde Außerbetriebnahme einer bewilligten elektrischen Leitungsanlage der Behörde anzuzeigen.
(1) Die Baubewilligung erlischt, wenn
a) | mit dem Bau nicht innerhalb von drei Jahren vom Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung an begonnen wird oder | |||||||||
b) | die Fertigstellungsanzeige (§ 8 Abs. 11 nicht innerhalb von fünf Jahren vom Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung an erfolgt. |
(2) Die Betriebsbewilligung erlischt, wenn
a) | der regelmäßige Betrieb nicht innerhalb eines Jahres ab Fertigstellungsanzeige, in den Fällen der Erteilung einer Betriebsbewilligung gemäß § 8 Abs. 2 ab Rechtskraft derselben, aufgenommen wird, | |||||||||
b) | der Bewilligungsinhaber anzeigt, daß die elektrische Leitungsanlage dauernd außer Betrieb genommen wird, oder | |||||||||
c) | der Betrieb der elektrischen Leitungsanlage nach Feststellung der Behörde unbegründet durch mehr als drei Jahre unterbrochen wurde. |
(3) Die Fristen nach Abs. 1 und Abs. 2 lit. a können von der Behörde höchstens um ein Jahr verlängert werden, wenn die Planungs- und Bauarbeiten oder energiewirtschaftliche Gründe dies erfordern und vor Fristablauf darum angesucht wurde,
(4) Nach Erlöschen der Bau- und Betriebsbewilligung hat der letzte Bewilligungsinhaber die elektrische Leitungsanlage umgehend abzutragen und den früheren Zustand nach Möglichkeit wiederherzustellen, es sei denn, daß dies durch privatrechtliche Vereinbarungen über das Belassen der elektrischen Leitungsanlage ausgeschlossen wurde. Hiebei ist mit tunlichster Schonung und Ermöglichung des bestimmungsgemäßen Gebrauches der betroffenen Grundstücke vorzugehen.
(1) Jedem, der eine elektrische Leitungsanlage betreiben will, sind von der Behörde auf Antrag an Grundstücken einschließlich der Privatgewässer, der öffentlichen Straßen und Wege sowie des sonstigen öffentlichen Gutes Leitungsrechte einzuräumen, wenn und soweit dies durch die Bewilligung der Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer elektrischen Leitungsanlage notwendig wird.
(2) Dem Antrag ist nicht zu entsprechen, wenn
a) | der dauernde Bestand der elektrischen Leitungsanlage an einem bestimmten Ort aus zwingenden technischen Gründen oder mit Rücksicht auf die unverhältnismäßigen Kosten ihrer Verlegung die Enteignung erfordert (§ 17), | |||||||||
b) | ihm öffentliche Interessen (§ 7 Abs. 1) entgegenstehen oder | |||||||||
c) | über die Grundbenützung schon privatrechtliche Vereinbarungen vorliegen. |
(1) Die Leitungsrechte umfassen das Recht
a) | auf Errichtung und Erhaltung sowie auf Betrieb von Leitungsstützpunkten, Schalt- und Umspannanlagen, sonstigen Leitungsobjekten und anderem Zubehör, | |||||||||
b) | auf Führung und Erhaltung sowie auf Betrieb von Leitungsanlagen im Luftraum oder unter der Erde, | |||||||||
c) | auf Ausästung, worunter auch die Beseitigung von hinderlichen Baumpflanzungen und das Fällen einzelner Bäume zu verstehen ist, sowie auf Vornahme von Durchschlägen durch Waldungen, wenn sich keine andere wirtschaftliche Möglichkeit der Leitungsführung ergibt und die Erhaltung und forstgemäße Bewirtschaftung des Waldes dadurch nicht gefährdet wird, | |||||||||
d) | auf den Zugang und die Zufahrt vom öffentlichen Wegenetz zu der auf einem Grundstück ausgeführten Anlage. |
(2) Der Inhalt des jeweiligen Leitungsrechtes ergibt sich aus dem Bewilligungsbescheid.
(1) Die Ausästung und Durchschläge (§ 11 Abs. 1 lit. c) können nur in dem für die Errichtung und Instandhaltung der elektrischen Leitungsanlagen und zur Verhinderung von Betriebsstörungen unumgänglich notwendigen Umfang beansprucht werden.
(2) Der Leitungsberechtigte hat vorerst den durch das Leitungsrecht Belasteten nachweislich aufzufordern, die Ausästung oder Durchschläge vorzunehmen; gleichzeitig hat er den Belasteten auf allenfalls zu beachtende elektrotechnische Sicherheitsvorschriften hinzuweisen. Besteht Gefahr im Verzuge oder kommt der Belastete der Aufforderung innerhalb eines Monats nach Empfang nicht nach, so kann der Leitungsberechtigte nach vorheriger Anzeige an den Belasteten selbst die Ausästung oder den Durchschlag vornehmen. Einschlägige forstrechtliche Bestimmungen sind dabei zu berücksichtigen.
(3) Die Kosten der Ausästung und der Vornahme von Durchschlägen sind vom Leitungsberechtigten zu tragen, es sei denn, daß sie bei der Einräumung des Leitungsrechtes bereits entsprechend abgegolten wurden.
(1) Bei der Ausübung von Leitungsrechten ist mit tunlichster Schonung der benützten Grundstücke und der Rechte Dritter vorzugehen. Insbesondere hat der Leitungsberechtigte während der Ausführung der Arbeiten auf seine Kosten für die tunlichste Ermöglichung des widmungsgemäßen Gebrauches des benutzten Grundstückes zu sorgen. Nach Beendigung der Arbeiten hat er einen Zustand herzustellen, der keinen Anlaß zu begründeten Beschwerden gibt. In Streitfällen entscheidet die Behörde.
(2) Durch die Leitungsrechte darf der widmungsgemäße Gebrauch der zu benutzenden Grundstücke nur unwesentlich behindert werden. Die Behörde hat auf Antrag des durch das Leitungsrecht Belasteten dem Leitungsberechtigten die Leitungsrechte zu entziehen, wenn der Belastete nachweist, daß die auf seinem Grundstück, befindlichen elektrischen Leitungsanlagen oder Teile derselben die von ihm beabsichtigte zweckmäßige Nutzung des Grundstückes entweder erheblich erschweren oder überhaupt unmöglich machen.
(1) Die Leitungsrechte gehen samt den mit ihnen verbundenen Verpflichtungen auf jeden Erwerber der elektrischen Leitungsanlage, für die sie eingeräumt worden sind, über.
(2) Sie sind gegen jeden Eigentümer des in Anspruch genommenen Grundstückes und sonstige hieran dinglich Berechtigte wirksam. Auch steht ein Wechsel eines Eigentümers oder sonstigen dinglich Berechtigten nach ordnungsgemäßer Ladung zur mündlichen Verhandlung der Wirksamkeit des ein Leitungsrecht einräumenden Bescheides nicht im Wege.
(3) Die Leitungsrechte verlieren ihre Wirksamkeit gleichzeitig mit dem Erlöschen der Bewilligung der elektrischen Leitungsanlage.
(1) In den Anträgen auf behördliche Einräumung von Leitungsrechten sind die betroffenen Grundstücke mit ihrer Katastral- und Grundbuchsbezeichnung sowie deren Eigentümer und sonstige dinglich Berechtigte, mit Ausnahme der Hypothekargläubiger, nebst Inhalt (§ 11) der beanspruchten Rechte anzuführen.
(2) Leitungsrechte (§ 10) sind durch Bescheid einzuräumen.
(3) Anträge gemäß Abs. 1 können auch nach Einbringung des Ansuchens um Bewilligung der elektrischen Leitungsanlage (§ 6) gestellt werden.
Der Leitungsberechtigte hat den Grundstückseigentümer und die an den Grundstücken dinglich Berechtigten für alle mit dem Bau, der Erhaltung, dem Betrieb, der Änderung und der Beseitigung der elektrischen Leitungsanlagen unmittelbar verbundenen Beschränkungen ihrer zum Zeitpunkt der Bewilligung ausgeübten Rechte angemessen zu entschädigen. Für das Verfahren gilt § 19 lit. a bis d sinngemäß.
Wenn der dauernde Bestand der elektrischen Leitungsanlage an einem bestimmten Ort aus zwingenden technischen Gründen oder mit Rücksicht auf die unverhältnismäßigen Kosten ihrer Verlegung die Enteignung erfordert, so daß mit den Leitungsrechten nach §§ 10ff. das Auslangen nicht gefunden werden kann, ist von der Behörde auf Antrag die Enteignung für elektrische Leitungsanlagen samt Zubehör einschließlich der Umspann-, Umform- und Schaltanlagen auszusprechen.
(1) Die Enteignung umfaßt:
a) | die Bestellung von Dienstbarkeiten an unbeweglichen Sachen, | |||||||||
b) | die Abtretung von Eigentum in Grundstücken, | |||||||||
c) | die Abtretung, Einschränkung oder Aufhebung anderer dinglicher Rechte an unbeweglichen Sachen und solcher Rechte, deren Ausübung an einen bestimmten Ort gebunden ist. |
(2) Von einer Enteignung gemäß Abs. 1 lit. b darf nur Gebrauch gemacht werden, wenn die übrigen in Abs. 1 angeführten Maßnahmen nicht ausreichen.
(3) Der Enteignungsgegner kann im Zuge eines Enteignungsverfahrens die Einlösung der durch Dienstbarkeiten oder andere dingliche Rechte gemäß Abs. 1 in Anspruch zu nehmenden unverbauten Grundstücke oder Teile von solchen gegen Entschädigung verlangen, wenn diese durch eine solche Belastung die zweckmäßige Benützbarkeit verlieren wurden. Würde durch die Enteignung eines Teiles eines Grundstückes dieses für den Eigentümer die zweckmäßige Benutzbarkeit verlieren, ist auf dessen Verlangen das ganze Grundstück abzulösen.
Auf das Enteignungsverfahren und die behördliche Ermittlung der Entschädigung sind die Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, BGBl. Nr. 71, sinngemäß mit nachstehenden Abweichungen anzuwenden:
a) | Über den Inhalt, den Gegenstand und den Umfang der Enteignung sowie über die Entschädigung entscheidet die Behörde. | |||||||||
b) | Die Höhe der Entschädigung ist auf Grund der Schätzung wenigstens eines beeideten Sachverständigen im Enteignungsbescheid oder in einem gesonderten Bescheid zu bestimmen; im letzteren Fall ist ohne weitere Erhebungen im, Enteignungsbescheid ein vorläufiger Sicherstellungsbetrag festzulegen. | |||||||||
c) | Jede der beiden Parteien kann binnen drei Monaten ab Erlassung des die Entschädigung bestimmenden Bescheides (lit. b) die Feststellung des Entschädigungsbetrages bei jenem Landesgericht begehren, in dessen Sprengel sich der Gegenstand der Enteignung befindet. Der Bescheid der Behörde tritt hinsichtlich des Ausspruches über die Entschädigung mit Anrufung des Gerichtes außer Kraft. Der Antrag an das Gericht auf Feststellung der Entschädigung kann nur mit Zustimmung des Antragsgegners zurückgezogen werden. | |||||||||
d) | Ein erlassener Enteignungsbescheid ist erst vollstreckbar, sobald der im Enteignungsbescheid oder in einem gesonderten Bescheid bestimmte Entschädigungsbetrag oder der im Enteignungsbescheid festgelegte vorläufige Sicherstellungsbetrag (lit. b) gerichtlich hinterlegt oder an den Enteigneten ausbezahlt ist. | |||||||||
e) | Auf Antrag des Enteigneten kann an die Stelle einer Geldentschädigung eine Entschädigung in Form einer gleichartigen und gleichwertigen Naturalleistung treten, wenn diese dem Enteignungswerber unter Abwägung des Einzelfalles wirtschaft lich zugemutet werden kann. Hierüber entscheidet die Behörde in einem gesonderten Bescheid gemäß lit. b. | |||||||||
f) | Die Einleitung eines Enteignungsverfahrens, das sich auf verbücherte Liegenschaften oder verbücherte Rechte bezieht, ist durch die Behörde dem zuständigen Grundbuchsgericht zur Anmerkung bekanntzugeben. In gleicher Weise hat die Behörde das Grundbuchsgericht von der Einstellung des Enteignungsverfahrens zu verständigen. | |||||||||
g) | Vom Erlöschen der elektrizitätsrechtlichen Bewilligung einer elektrischen Leitungsanlage (§ 9) ist der Eigentümer des belasteten Gutes zu verständigen. Die Behörde hat auf seinen Antrag die für diese elektrische Leitungsanlage im Enteignungswege eingeräumten Dienstbarkeiten unter Vorschreibung einer der geleisteten Entschädigung angemessenen Rückvergütung durch Bescheid aufzuheben. | |||||||||
h) | Hat zufolge eines Enteignungsbescheides die Übertragung des Eigentums an einem Grundstück für Zwecke einer elektrischen Leitungsanlage stattgefunden, so hat die Behörde auf binnen einem Jahr ab Abtragung der elektrischen Leitungsanlage gestellten Antrag des früheren Eigentümers oder seines Rechtsnachfolgers zu dessen Gunsten die Rückübereignung gegen angemessene Entschädigung auszusprechen. Für die Feststellung dieser Entschädigung gilt lit. c. |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 25/2007
(1) Die Behörde kann auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 52 Abs. 2 und 3 AVG in Verfahren nach diesem Gesetz nichtamtliche Sachverständige beiziehen. Als Sachverständige können auch fachlich einschlägige Anstalten, Institute oder Unternehmen bestellt werden.
(2) Kosten, die der Behörde bei Durchführung der Verfahren erwachsen, wie Gebühren oder Honorare für Sachverständige, sind von der Projektwerberin/dem Projektwerber zu tragen. Die Behörde kann der Projektwerberin/dem Projektwerber durch Bescheid auftragen, diese Kosten nach Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit durch die Behörde direkt zu bezahlen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 24/2022
Die im Zuge eines elektrizitätsrechtlichen Verfahrens getroffenen Übereinkommen sind im Bescheid zu beurkunden.
Verweise auf das Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 – ElWOG 2010, BGBl. I Nr. 110/2010, sind als Verweis auf die Fassung BGBl. I Nr. 150/2021 zu verstehen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 24/2022
(1) Wer vorsätzlich oder grobfahrlässig der Bestimmung des § 3 zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung. Diese ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis EUR 2.180,– oder mit Arrest bis zu sechs Wochen zu ahnden.
(2) Wer vorsätzlich oder grobfahrlässig den Bestimmungen des § 8 Abs. 1 und 4 sowie eines auf Grund des § 7 ergangenen Bescheides zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung. Diese ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu EUR 727,– oder mit Arrest bis zu zwei Wochen zu ahnden.
(3) Wurde eine elektrische Leitungsanlage, deren Errichtung, Änderung oder Erweiterung bewilligungspflichtig ist, ohne Bewilligung errichtet, geändert oder erweitert, so beginnt die Verjährung erst nach Beseitigung des gesetzwidrigen Zustandes.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 7/2002
Unabhängig von der Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Gesetzes übertreten hat, von der Behörde zu verhalten, den gesetzmäßigen Zustand wiederherzustellen. Bei der Bemessung der hiebei zu bestimmenden Frist ist einerseits auf das Interesse an der Wiederherstellung des gesetzlichen Zustandes und andererseits auf die wirtschaftlichen Möglichkeiten des hiezu Verpflichteten Bedacht zu nehmen
(1) Nach den bisher geltenden gesetzlichen Bestimmungen rechtmäßig bestehende elektrische Leitungsanlagen werden durch die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht berührt.
(2) Die nach den früheren gesetzlichen Bestimmungen erworbenen Rechte für diese Leitungsanlagen bleiben ebenso wie die damit verbundenen Verpflichtungen aufrecht.
(3) Am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verfahren sind nach den bisher geltenden Bestimmungen zu beenden.
(1) § 3 Abs. 2 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 32/2000 findet auf Anlagen, die vor Inkrafttreten dieser Novelle bereits bestanden haben, keine Anwendung.
(2) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren sind nach den bisher geltenden Bestimmungen zu beenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 32/2000
Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 24/2022 anhängigen Verfahren sind nach den bisher geltenden Bestimmungen zu beenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 24/2022
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Kundmachung in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verlieren die Bestimmungen des Gesetzes vom 11. Juli 1949, LGBl. Nr. 49, über die einstweilige Regelung des Elektrizitätsrechtes im Lande Steiermark, soweit sie elektrische Leitungsanlagen für Starkstrom betreffen (§ 2), ihre Wirksamkeit.
(1) Die Neufassung der §§ 3 Abs. 2 und 24 a durch die Novelle LGBl. Nr. 32/2000 tritt mit 19. Februar 1999 in Kraft.
(2) Die Neufassung des § 22 Abs. 1 und 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 7/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(3) Die Änderung in § 19 lit. c durch die Novelle LGBl. Nr. 25/2007 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 21. April 2007, in Kraft.
(4) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 24/2022 treten § 3 Abs. 2, 3 und 4, § 19a, § 20a und § 24b mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 12. März 2022, in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 32/2000, LGBl. Nr. 7/2002, LGBl. Nr. 25/2007, LGBl. Nr. 24/2022
Gesetz vom 10. November 1970 über elektrische Leitungsanlagen, die sich auf den Bereich des Bundeslandes Steiermark erstrecken (Steiermärkisches Starkstromwegegesetz 1971)
Stammfassung: LGBl. Nr. 14/1971 (VII. GPStLT EZ 90)
Änderung
LGBl. Nr. 32/2000 (XIII. GPStLT EZ 1106)
LGBl. Nr. 7/2002 (XIV. GPStLT RV EZ 443/1 AB EZ 443/2)
LGBl. Nr. 25/2007 (XV. GPStLT RV EZ 949/1 AB EZ 949/4) (CELEX-Nr. 32003L0054, 32001L0077, 32003R1228, 32004L0008)