(1) Die Behörde kann auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 52 Abs. 2 und 3 AVG in Verfahren nach diesem Gesetz nichtamtliche Sachverständige beiziehen. Als Sachverständige können auch fachlich einschlägige Anstalten, Institute oder Unternehmen bestellt werden.
(2) Kosten, die der Behörde bei Durchführung der Verfahren erwachsen, wie Gebühren oder Honorare für Sachverständige, sind von der Projektwerberin/dem Projektwerber zu tragen. Die Behörde kann der Projektwerberin/dem Projektwerber durch Bescheid auftragen, diese Kosten nach Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit durch die Behörde direkt zu bezahlen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 24/2022
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