(1) Elektrische Leitungsanlagen im Sinne dieses Gesetzes sind elektrische Anlagen (§ 1 Abs. 2 des Elektrotechnikgesetzes vom 17. März 1965, BGBl. Nr. 57), die der Fortleitung elektrischer Energie dienen; hiezu zählen insbesondere auch Umspann-, Uniform- und Schaltanlagen.
(2) Starkstrom im Sinne dieses Gesetzes ist elektrischer Strom mit einer Spannung über 42 Volt oder einer Leistung von mehr als 100 Watt.
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