(1) Wer eine elektrische Leitungsanlage errichten und in Betrieb nehmen oder Änderungen oder Erweiterungen nach § 3 vornehmen will, hat bei der Behörde um eine Bewilligung anzusuchen.
(2) Den Ansuchen sind folgende Beilagen in dreifacher Ausfertigung beizufügen:
a) | ein technischer Bericht mit Angaben über Zweck, Umfang, Betriebsweise und technische Ausführung der geplanten elektrischen Leitungsanlage; | |||||||||
b) | eine Kopie der Katastralmappe, aus welcher die Trassenführung und die betroffenen Grundstücke mit ihrer Bezeichnung ersichtlich sind; | |||||||||
c) | ein Verzeichnis der betroffenen Grundstücke mit Katastral- und Grundbuchsbezeichnung, Namen und Anschriften der grundbücherlichen Eigentümer sowie des beanspruchten öffentlichen Gutes unter Angabe der zuständigen Verwaltungen; | |||||||||
d) | für den Fall, daß voraussichtlich Zwangsrechte gemäß §§ 10 oder 17 in Anspruch genommen werden, überdies ein Verzeichnis der davon betroffenen Grundstücke und zusätzlich Namen und Anschriften der sonstigen dinglichen Berechtigten mit Ausnahme der Hypothekargläubiger; | |||||||||
e) | ein Verzeichnis der offenkundig berührten fremden Anlagen mit Namen und Anschriften der Eigentümer oder der zuständigen Verwaltungen; | |||||||||
f) | bei elektrischen Leitungsanlagen mit einer Spannung über 30.000 Volt oder ohne Rücksicht auf die Spannung, wenn die Anlage nur im Rahmen einer Gesamtplanung beurteilt werden kann, ein Übersichtsplan im Maßstab 1 : 50.000; | |||||||||
g) | Mastbildskizzen der zur Verwendung vorgesehenen Trag-, Winkel- und Abspannmasttype, außer bei Holzmasten; | |||||||||
h) | Schaltbilder und Installationspläne der Umspann-, Umform- und Schaltanlagen. |
(3) Die Behörde kann von der Beibringung einzelner im Abs. 2 angeführten Angaben und Unterlagen absehen, sofern diese für das Bewilligungsverfahren nicht erforderlich sind.
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