§ 9 Stmk. SSWG 1971 Erlöschen der Bewilligung

Stmk. SSWG 1971 - Steiermärkisches Starkstromwegegesetz 1971

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Die Baubewilligung erlischt, wenn

a)

mit dem Bau nicht innerhalb von drei Jahren vom Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung an begonnen wird oder

b)

die Fertigstellungsanzeige (§ 8 Abs. 11 nicht innerhalb von fünf Jahren vom Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung an erfolgt.

(2) Die Betriebsbewilligung erlischt, wenn

a)

der regelmäßige Betrieb nicht innerhalb eines Jahres ab Fertigstellungsanzeige, in den Fällen der Erteilung einer Betriebsbewilligung gemäß § 8 Abs. 2 ab Rechtskraft derselben, aufgenommen wird,

b)

der Bewilligungsinhaber anzeigt, daß die elektrische Leitungsanlage dauernd außer Betrieb genommen wird, oder

c)

der Betrieb der elektrischen Leitungsanlage nach Feststellung der Behörde unbegründet durch mehr als drei Jahre unterbrochen wurde.

(3) Die Fristen nach Abs. 1 und Abs. 2 lit. a können von der Behörde höchstens um ein Jahr verlängert werden, wenn die Planungs- und Bauarbeiten oder energiewirtschaftliche Gründe dies erfordern und vor Fristablauf darum angesucht wurde,

(4) Nach Erlöschen der Bau- und Betriebsbewilligung hat der letzte Bewilligungsinhaber die elektrische Leitungsanlage umgehend abzutragen und den früheren Zustand nach Möglichkeit wiederherzustellen, es sei denn, daß dies durch privatrechtliche Vereinbarungen über das Belassen der elektrischen Leitungsanlage ausgeschlossen wurde. Hiebei ist mit tunlichster Schonung und Ermöglichung des bestimmungsgemäßen Gebrauches der betroffenen Grundstücke vorzugehen.

In Kraft seit 05.03.1971 bis 31.12.9999
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