§ 23 Stmk. SSWG 1971 Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes

Stmk. SSWG 1971 - Steiermärkisches Starkstromwegegesetz 1971

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Unabhängig von der Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Gesetzes übertreten hat, von der Behörde zu verhalten, den gesetzmäßigen Zustand wiederherzustellen. Bei der Bemessung der hiebei zu bestimmenden Frist ist einerseits auf das Interesse an der Wiederherstellung des gesetzlichen Zustandes und andererseits auf die wirtschaftlichen Möglichkeiten des hiezu Verpflichteten Bedacht zu nehmen

In Kraft seit 05.03.1971 bis 31.12.9999
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