Unabhängig von der Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Gesetzes übertreten hat, von der Behörde zu verhalten, den gesetzmäßigen Zustand wiederherzustellen. Bei der Bemessung der hiebei zu bestimmenden Frist ist einerseits auf das Interesse an der Wiederherstellung des gesetzlichen Zustandes und andererseits auf die wirtschaftlichen Möglichkeiten des hiezu Verpflichteten Bedacht zu nehmen
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