§ 21 Stmk. SSWG 1971 Behörde

Stmk. SSWG 1971 - Steiermärkisches Starkstromwegegesetz 1971

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist die Landesregierung.

In Kraft seit 05.03.1971 bis 31.12.9999
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