(1) Der Bewilligungsinhaber hat die Fertigstellung der elektrischen Leitungsanlage oder ihrer wesentlichen Teile der Behörde anzuzeigen. Wenn die Betriebsbewilligung bereits erteilt wurde (§ 7 Abs. 1), ist er nach der Anzeige über die Fertigstellung berechtigt, mit dem regelmäßigen Betrieb zu beginnen.
(2) Wurde die Erteilung der Betriebsbewilligung vorbehalten (§ 7 Abs. 2), ist nach der Fertigstellungsanzeige die sofortige Aufnahme des regelmäßigen Betriebes zu bewilligen, sofern die Auflagen der Baubewilligung erfüllt wurden.
(3) Sofern vor Erteilung der Betriebsbewilligung (Abs. 2) eine mündliche. Verhandlung stattfindet sind hiezu der Inhaber der Baubewilligung und Sachverständige zu laden.
(4) Der Bewilligungsinhaber hat die dauernde Außerbetriebnahme einer bewilligten elektrischen Leitungsanlage der Behörde anzuzeigen.
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