§ 31 Stmk. SSG 1997 Geschlechtsspezifische Bezeichnungen

Steiermärkisches Schischulgesetz 1997

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.03.2010 bis 31.12.9999

Soweit in diesem Gesetz Personen- und Funktionsbezeichnungen nicht ausdrücklich in der weiblichen und männlichen Form genannt werden, gelten die sprachlichen Bezeichnungen in der männlichen Form sinngemäß auch in der weiblichen Form.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2010

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.03.2010 bis 31.12.9999

Soweit in diesem Gesetz Personen- und Funktionsbezeichnungen nicht ausdrücklich in der weiblichen und männlichen Form genannt werden, gelten die sprachlichen Bezeichnungen in der männlichen Form sinngemäß auch in der weiblichen Form.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2010

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