§ 31 Stmk. SSG 1997 Geschlechtsspezifische Bezeichnungen

Steiermärkisches Schischulgesetz 1997

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.03.2010 bis 31.12.9999

Alle Personenbezeichnungen, dieSoweit in diesem Gesetz sprachlichPersonen- und Funktionsbezeichnungen nicht ausdrücklich in der weiblichen und männlichen Form genannt werden, gelten die sprachlichen Bezeichnungen in der männlichen Form verwendet werden, gelten sinngemäß auch in der weiblichen Form.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2010Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2010,

Stand vor dem 02.03.2010

In Kraft vom 01.09.1997 bis 02.03.2010

Alle Personenbezeichnungen, dieSoweit in diesem Gesetz sprachlichPersonen- und Funktionsbezeichnungen nicht ausdrücklich in der weiblichen und männlichen Form genannt werden, gelten die sprachlichen Bezeichnungen in der männlichen Form verwendet werden, gelten sinngemäß auch in der weiblichen Form.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2010Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2010,

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten