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(1) Die Befugnis zur vorübergehenden und gelegentlichen erwerbsmäßigen Unterweisung im Schilauf durch einen vom Personenkreisrichtet sich nach § 2 Steiermärkisches Gesetzden Bestimmungen des Steiermärkischen Gesetzes über die Anerkennung von Berufsqualifikationen – StGAB umfassten Dienstleister richtet sich nach den Bestimmungen des StGAB2016 in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Die erstmalige Aufnahme der vorübergehenden und gelegentlichen erwerbsmäßigen Unterweisung im Schilauf ist der LandsregierungLandesregierung vorher schriftlich anzuzeigen. Dieser Meldung müssen folgende Dokumente beigefügt sein:
| eine Bescheinigung darüber, dass der | |||||||||
| wenn die Unterweisung im Schilauf im Staat der Niederlassung nicht reglementiert ist ( | |||||||||
| ein Nachweis über eine ausreichende Haftpflichtversicherung. |
(3) Die Meldung nach Abs. 2 ist einmal jährlich zu erneuern, wenn der Dienstleister/die Dienstleistende beabsichtigt, während des betreffenden Jahres vorübergehend und gelegentlich erwerbsmäßigen Schiunterricht in der Steiermark zu erteilen. Die in Abs. 2 genannten Dokumente müssen nur beigefügt werden, wenn sich eine wesentliche Änderung gegenüber der bereits bescheinigten Situation ergeben hat.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2008, LGBl. Nr. 136/2016
(1) Die Befugnis zur vorübergehenden und gelegentlichen erwerbsmäßigen Unterweisung im Schilauf durch einen vom Personenkreisrichtet sich nach § 2 Steiermärkisches Gesetzden Bestimmungen des Steiermärkischen Gesetzes über die Anerkennung von Berufsqualifikationen – StGAB umfassten Dienstleister richtet sich nach den Bestimmungen des StGAB2016 in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Die erstmalige Aufnahme der vorübergehenden und gelegentlichen erwerbsmäßigen Unterweisung im Schilauf ist der LandsregierungLandesregierung vorher schriftlich anzuzeigen. Dieser Meldung müssen folgende Dokumente beigefügt sein:
| eine Bescheinigung darüber, dass der | |||||||||
| wenn die Unterweisung im Schilauf im Staat der Niederlassung nicht reglementiert ist ( | |||||||||
| ein Nachweis über eine ausreichende Haftpflichtversicherung. |
(3) Die Meldung nach Abs. 2 ist einmal jährlich zu erneuern, wenn der Dienstleister/die Dienstleistende beabsichtigt, während des betreffenden Jahres vorübergehend und gelegentlich erwerbsmäßigen Schiunterricht in der Steiermark zu erteilen. Die in Abs. 2 genannten Dokumente müssen nur beigefügt werden, wenn sich eine wesentliche Änderung gegenüber der bereits bescheinigten Situation ergeben hat.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2008, LGBl. Nr. 136/2016