Steiermärkisches land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz (Stmk. SLFS) Fundstelle

Stmk. SLFS - Steiermärkisches land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

LGBl. Nr. 27/1987 (XI. GPStLT EZ 17)

LGBl. Nr. 74/1995 (XII. GPStLT EZ 1206)

LGBl. Nr. 29/1997 (XIII. GPStLT EZ 331)

LGBl. Nr. 64/1997 (XIII. GPStLT EZ 423)

LGBl. Nr. 77/2007 (XV. GPStLT RV EZ 1293/1 AB EZ 1293/2)

LGBl. Nr. 44/2012 (XVI. GPStLT IA EZ 211/1 AB EZ 211/7)

LGBl. Nr. 104/2020 (XVIII. GPStLT RV EZ 574/1 AB EZ 574/4)

I. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen

1. Abschnitt
Abgrenzungen

§ 1

Geltungsbereich und Schulbezeichnung

2. Abschnitt
Begriffsbestimmungen

§ 2

Öffentliche Berufs- und Fachschulen sowie Schülerheime, Versuchstätigkeit und land- und forstwirtschaftliche  Betriebe

§ 3

Pflichtgegenstände, schulautonome Gegenstände, Freigegenstände, Kurse, unverbindliche Übungen, Förderunterricht und abschließende Prüfung

II. Hauptstück
Bestimmungen über die äußere Organisation der Berufs- und Fachschulen sowie die Berufsschulpflicht

1. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen

§ 4

Allgemeine Zugänglichkeit

§ 5

Unentgeltlichkeit des Schulbesuches

§ 6

Schülerheimbeitrag

§ 7

Lehrpläne

§ 8

Lehrer

§ 9

Klassenschülerzahl

§ 10

Schuljahr

§ 11

Schulfreie Tage im Unterrichtsjahr

§ 12

Schultage

§ 13

Unterrichtsstunden und Pausen

2. Abschnitt
Land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen

§ 14

Aufgabe der Berufsschule

§ 15

Organisationsformen, Aufbau und Unterrichtsausmaß

§ 16

Lehrplan

§ 17

Schulpflichtiger Personenkreis

§ 18

(entfallen)

§ 19

Erfüllung der Schulpflicht

§ 19a

Freiwilliger Berufsschulbesuch

§ 20

(entfallen)

§ 21

Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Schulpflicht

§ 22

(entfallen)

3. Abschnitt
Land- und forstwirtschaftliche Fachschulen

§ 23

Aufgabe der Fachschule

§ 24

Organisationsformen, Aufbau und Unterrichtsausmaß

§ 25

Lehrplan

§ 26

Übertritt von der Fachschule eines anderen Bundeslandes

III. Hauptstück
Bestimmungen über die Ordnung von Unterricht und Erziehung in Berufs- und Fachschulen

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 27

Abgrenzungen

§ 28

Erfüllung der Aufgabe der Berufs- und Fachschule

2. Abschnitt
Aufnahme in die Schule

§ 29

Aufnahme als ordentlicher Schüler

§ 30

Aufnahme als außerordentlicher Schüler

§ 31

Aufnahme in die Berufsschule

§ 32

Voraussetzungen für die Aufnahme in die Fachschule

§ 33

Verfahren für die Aufnahme in die Fachschule

3. Abschnitt
Eignungsprüfungen

§ 34

Prüfungstermine, Berechtigung zur Ablegung von Eignungsprüfungen

§ 35

Durchführung der Eignungsprüfungen

§ 36

Prüfungsergebnis

4. Abschnitt
Unterrichtsordnung

§ 37

Klassenbildung, Klassenzuweisung, Lehrfächerverteilung

§ 38

Stundenplan

§ 39

Pflichtgegenstände und schulautonome Gegenstände

§ 40

Freigegenstände und unverbindliche Übungen

§ 41

Schulveranstaltungen

§ 41a

Schulbezogene Veranstaltungen

§ 42

Unterrichtsmittel, Eignungserklärung von Unterrichtsmitteln

§ 43

Unterrichtssprache

5. Abschnitt
Unterrichtsarbeit und Schülerbeurteilung

§ 44

Unterrichtsarbeit

§ 45

Leistungsbeurteilung

§ 46

Information der Erziehungsberechtigten und der Lehrherren

§ 47

Leistungsbeurteilung für eine Schulstufe

§ 48

Beurteilung des Verhaltens des Schülers

§ 49

Jahreszeugnis, Abschlusszeugnis, Schulbesuchsbestätigung

§ 50

Wiederholungsprüfung

6. Abschnitt
Aufsteigen, Wiederholen von Schulstufen

§ 51

Aufsteigen

§ 52

Wiederholen von Schulstufen

§ 53

Übertritt von einer Fachrichtung in eine andere

7. Abschnitt

Höchstdauer und Beendigung des Schulbesuches

§ 54

Höchstdauer des Schulbesuches

§ 55

Beendigung des Schulbesuches

8. Abschnitt
Abschließende Prüfung an drei- und vierjährigen Fachschulen, Externistenprüfung

§ 55a

Form und Umfang der abschließenden Prüfung

§ 55b

Prüfungskommission

§ 55c

Prüfungstermine

§ 55d

Zulassung zur Prüfung

§ 55e

Prüfungsgebiete, Aufgabenstellungen, Prüfungsvorgang

§ 55f

Beurteilung der Leistungen bei der Prüfung

§ 55g

Wiederholung von Prüfungsgebieten

§ 56

Externistenprüfung

9. Abschnitt
Schulordnung

§ 57

Pflichten der Schüler

§ 58

Schulordnung und Hausordnung

§ 59

Fernbleiben von der Schule

§ 60

Sammlung in der Schule, Teilnahme an schulfremden Veranstaltungen

§ 61

Mitwirkung der Schule an der Erziehung

§ 62

Verständigungspflichten der Schule

§ 63

Ausschluss eines Schülers

§ 64

Anwendung auf außerordentliche Schüler

10. Abschnitt
Funktionen des Lehrers, Lehrerkonferenzen

§ 65

Lehrer

§ 66

Kustos, Werkstätten- bzw. Wirtschaftsbetriebsleiter

§ 67

Klassenvorstand

§ 67a

Abteilungsvorstehung

§ 68

Schulleiter

§ 69

Lehrerkonferenzen

11. Abschnitt
Schule und Schüler

§ 70

Schülermitverwaltung

§ 71

Schülervertreter, Wählbarkeit, Wahl und Abberufung; Versammlung der Schülervertreter

12. Abschnitt
Schule und Erziehungsberechtigte, Schulgemeinschaft

§ 72

Erziehungsberechtigte

§ 73

Pflichten der Erziehungsberechtigten

§ 74

Beratung zwischen Lehrern und Erziehungsberechtigten

§ 75

Elternvereine

§ 76

Schulgemeinschaftsausschuss

§ 77

Erweiterte Schulgemeinschaft

13. Abschnitt
Verfahrensbestimmungen

§ 78

Vertretung durch die Erziehungsberechtigten

§ 79

Handlungsfähigkeit des nicht eigenberechtigten Schülers

§ 80

Verfahren

§ 81

Zustellung

§ 82

Entscheidungspflicht

§ 83

Schulverzeichnisse, Protokolle, Formblätter, Ersatzbestätigungen für verlorene Zeugnisse

§ 84

Schulversuche

IV. Hauptstück
Land- und forstwirtschaftliche Schulverwaltung und Schulaufsicht

1. Abschnitt
Schulbehörde

§ 85

Behördenzuständigkeit

§ 86

Schulaufsichtsorgane

2. Abschnitt
Land- und forstwirtschaftlicher Schulbeirat

§ 87

Einrichtung und Aufgabe

§ 88

Zusammensetzung

§ 89

Funktionsdauer und Konstituierung

§ 90

Erlöschen der Mitgliedschaft

§ 91

Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 92

Geschäftsführung

V. Hauptstück
Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 93

(entfallen)

§ 94

Verlautbarung von Verordnungen

§ 94a

Rückwirkung von Verordnungen

§ 95

Befreiungen von Landesverwaltungsabgaben

§ 95a

Verweise

§ 96

Inkrafttreten, Aufheben bisheriger Vorschriften

§ 96a

Übergangsbestimmung zur Bezeichnung St. Martin

§ 96b

Festlegung von Fristen und schuljahresübergreifenden Regelungen aufgrund von Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19

§ 97

Inkrafttreten von Novellen

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2007, LGBl. Nr. 104/2020

In Kraft seit 01.09.2021 bis 31.12.9999
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