Steiermärkisches land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz (Stmk. SLFS) Fundstelle

Stmk. SLFS - Steiermärkisches land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

LGBl. Nr. 27/1987 (XI. GPStLT EZ 17)

LGBl. Nr. 74/1995 (XII. GPStLT EZ 1206)

LGBl. Nr. 29/1997 (XIII. GPStLT EZ 331)

LGBl. Nr. 64/1997 (XIII. GPStLT EZ 423)

LGBl. Nr. 77/2007 (XV. GPStLT RV EZ 1293/1 AB EZ 1293/2)

LGBl. Nr. 44/2012 (XVI. GPStLT IA EZ 211/1 AB EZ 211/7)

LGBl. Nr. 104/2020 (XVIII. GPStLT RV EZ 574/1 AB EZ 574/4)

I. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen

1. Abschnitt
Abgrenzungen

§ 1

Geltungsbereich und Schulbezeichnung

2. Abschnitt
Begriffsbestimmungen

§ 2

Öffentliche Berufs- und Fachschulen sowie Schülerheime, Versuchstätigkeit und land- und forstwirtschaftliche  Betriebe

§ 3

Pflichtgegenstände, schulautonome Gegenstände, Freigegenstände, Kurse, unverbindliche Übungen, Förderunterricht und abschließende Prüfung

II. Hauptstück
Bestimmungen über die äußere Organisation der Berufs- und Fachschulen sowie die Berufsschulpflicht

1. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen

§ 4

Allgemeine Zugänglichkeit

§ 5

Unentgeltlichkeit des Schulbesuches

§ 6

Schülerheimbeitrag

§ 7

Lehrpläne

§ 8

Lehrer

§ 9

Klassenschülerzahl

§ 10

Schuljahr

§ 11

Schulfreie Tage im Unterrichtsjahr

§ 12

Schultage

§ 13

Unterrichtsstunden und Pausen

2. Abschnitt
Land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen

§ 14

Aufgabe der Berufsschule

§ 15

Organisationsformen, Aufbau und Unterrichtsausmaß

§ 16

Lehrplan

§ 17

Schulpflichtiger Personenkreis

§ 18

(entfallen)

§ 19

Erfüllung der Schulpflicht

§ 19a

Freiwilliger Berufsschulbesuch

§ 20

(entfallen)

§ 21

Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Schulpflicht

§ 22

(entfallen)

3. Abschnitt
Land- und forstwirtschaftliche Fachschulen

§ 23

Aufgabe der Fachschule

§ 24

Organisationsformen, Aufbau und Unterrichtsausmaß

§ 25

Lehrplan

§ 26

Übertritt von der Fachschule eines anderen Bundeslandes

III. Hauptstück
Bestimmungen über die Ordnung von Unterricht und Erziehung in Berufs- und Fachschulen

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 27

Abgrenzungen

§ 28

Erfüllung der Aufgabe der Berufs- und Fachschule

2. Abschnitt
Aufnahme in die Schule

§ 29

Aufnahme als ordentlicher Schüler

§ 30

Aufnahme als außerordentlicher Schüler

§ 31

Aufnahme in die Berufsschule

§ 32

Voraussetzungen für die Aufnahme in die Fachschule

§ 33

Verfahren für die Aufnahme in die Fachschule

3. Abschnitt
Eignungsprüfungen

§ 34

Prüfungstermine, Berechtigung zur Ablegung von Eignungsprüfungen

§ 35

Durchführung der Eignungsprüfungen

§ 36

Prüfungsergebnis

4. Abschnitt
Unterrichtsordnung

§ 37

Klassenbildung, Klassenzuweisung, Lehrfächerverteilung

§ 38

Stundenplan

§ 39

Pflichtgegenstände und schulautonome Gegenstände

§ 40

Freigegenstände und unverbindliche Übungen

§ 41

Schulveranstaltungen

§ 41a

Schulbezogene Veranstaltungen

§ 42

Unterrichtsmittel, Eignungserklärung von Unterrichtsmitteln

§ 43

Unterrichtssprache

5. Abschnitt
Unterrichtsarbeit und Schülerbeurteilung

§ 44

Unterrichtsarbeit

§ 45

Leistungsbeurteilung

§ 46

Information der Erziehungsberechtigten und der Lehrherren

§ 47

Leistungsbeurteilung für eine Schulstufe

§ 48

Beurteilung des Verhaltens des Schülers

§ 49

Jahreszeugnis, Abschlusszeugnis, Schulbesuchsbestätigung

§ 50

Wiederholungsprüfung

6. Abschnitt
Aufsteigen, Wiederholen von Schulstufen

§ 51

Aufsteigen

§ 52

Wiederholen von Schulstufen

§ 53

Übertritt von einer Fachrichtung in eine andere

7. Abschnitt

Höchstdauer und Beendigung des Schulbesuches

§ 54

Höchstdauer des Schulbesuches

§ 55

Beendigung des Schulbesuches

8. Abschnitt
Abschließende Prüfung an drei- und vierjährigen Fachschulen, Externistenprüfung

§ 55a

Form und Umfang der abschließenden Prüfung

§ 55b

Prüfungskommission

§ 55c

Prüfungstermine

§ 55d

Zulassung zur Prüfung

§ 55e

Prüfungsgebiete, Aufgabenstellungen, Prüfungsvorgang

§ 55f

Beurteilung der Leistungen bei der Prüfung

§ 55g

Wiederholung von Prüfungsgebieten

§ 56

Externistenprüfung

9. Abschnitt
Schulordnung

§ 57

Pflichten der Schüler

§ 58

Schulordnung und Hausordnung

§ 59

Fernbleiben von der Schule

§ 60

Sammlung in der Schule, Teilnahme an schulfremden Veranstaltungen

§ 61

Mitwirkung der Schule an der Erziehung

§ 62

Verständigungspflichten der Schule

§ 63

Ausschluss eines Schülers

§ 64

Anwendung auf außerordentliche Schüler

10. Abschnitt
Funktionen des Lehrers, Lehrerkonferenzen

§ 65

Lehrer

§ 66

Kustos, Werkstätten- bzw. Wirtschaftsbetriebsleiter

§ 67

Klassenvorstand

§ 67a

Abteilungsvorstehung

§ 68

Schulleiter

§ 69

Lehrerkonferenzen

11. Abschnitt
Schule und Schüler

§ 70

Schülermitverwaltung

§ 71

Schülervertreter, Wählbarkeit, Wahl und Abberufung; Versammlung der Schülervertreter

12. Abschnitt
Schule und Erziehungsberechtigte, Schulgemeinschaft

§ 72

Erziehungsberechtigte

§ 73

Pflichten der Erziehungsberechtigten

§ 74

Beratung zwischen Lehrern und Erziehungsberechtigten

§ 75

Elternvereine

§ 76

Schulgemeinschaftsausschuss

§ 77

Erweiterte Schulgemeinschaft

13. Abschnitt
Verfahrensbestimmungen

§ 78

Vertretung durch die Erziehungsberechtigten

§ 79

Handlungsfähigkeit des nicht eigenberechtigten Schülers

§ 80

Verfahren

§ 81

Zustellung

§ 82

Entscheidungspflicht

§ 83

Schulverzeichnisse, Protokolle, Formblätter, Ersatzbestätigungen für verlorene Zeugnisse

§ 84

Schulversuche

IV. Hauptstück
Land- und forstwirtschaftliche Schulverwaltung und Schulaufsicht

1. Abschnitt
Schulbehörde

§ 85

Behördenzuständigkeit

§ 86

Schulaufsichtsorgane

2. Abschnitt
Land- und forstwirtschaftlicher Schulbeirat

§ 87

Einrichtung und Aufgabe

§ 88

Zusammensetzung

§ 89

Funktionsdauer und Konstituierung

§ 90

Erlöschen der Mitgliedschaft

§ 91

Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 92

Geschäftsführung

V. Hauptstück
Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 93

(entfallen)

§ 94

Verlautbarung von Verordnungen

§ 94a

Rückwirkung von Verordnungen

§ 95

Befreiungen von Landesverwaltungsabgaben

§ 95a

Verweise

§ 96

Inkrafttreten, Aufheben bisheriger Vorschriften

§ 96a

Übergangsbestimmung zur Bezeichnung St. Martin

§ 96b

Festlegung von Fristen und schuljahresübergreifenden Regelungen aufgrund von Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19

§ 97

Inkrafttreten von Novellen

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2007, LGBl. Nr. 104/2020

In Kraft seit 01.09.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Steiermärkisches land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz (Stmk. SLFS) Fundstelle


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Steiermärkisches land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz (Stmk. SLFS) Fundstelle selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu Steiermärkisches land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz (Stmk. SLFS) Fundstelle


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Steiermärkisches land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz (Stmk. SLFS) Fundstelle


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Steiermärkisches land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz (Stmk. SLFS) Fundstelle eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Stmk. SLFS Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 97 Stmk. SLFS