§ 16 Stmk. RDG Strafbestimmungen

Steiermärkisches Rettungsdienstgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Wer

-

seiner Verständigungspflicht nach § 13 nicht nachkommt,

-

der Verpflichtung nach § 14 nicht nachkommt,

-

die Alarmierung eines Rettungsdienstes mutwillig veranlaßt,

-

Gerätschaften oder Ausrüstungsgegenstände, über die ein Rettungsdienst verfügungsberechtigt ist, mißbräuchlich verwendet oder beschädigt,

-

ohne Berechtigung die Bezeichnung einer anerkannten Rettungsorganisation benützt oder eine Bezeichnung benützt, die geeignet ist, Verwechslungen mit einer anerkannten Rettungsorganisation herbeizuführen,

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung. Wer eine derartige Verwaltungsübertretung begeht, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 3634 Euro zu bestrafen.

(2) Geldstrafen fließen der Gemeinde zu, in deren Gebiet die Verwaltungsübertretung begangen worden ist.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 21/2002, LGBl. Nr. 87/2013

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.2013

(1) Wer

-

seiner Verständigungspflicht nach § 13 nicht nachkommt,

-

der Verpflichtung nach § 14 nicht nachkommt,

-

die Alarmierung eines Rettungsdienstes mutwillig veranlaßt,

-

Gerätschaften oder Ausrüstungsgegenstände, über die ein Rettungsdienst verfügungsberechtigt ist, mißbräuchlich verwendet oder beschädigt,

-

ohne Berechtigung die Bezeichnung einer anerkannten Rettungsorganisation benützt oder eine Bezeichnung benützt, die geeignet ist, Verwechslungen mit einer anerkannten Rettungsorganisation herbeizuführen,

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung. Wer eine derartige Verwaltungsübertretung begeht, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 3634 Euro zu bestrafen.

(2) Geldstrafen fließen der Gemeinde zu, in deren Gebiet die Verwaltungsübertretung begangen worden ist.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 21/2002, LGBl. Nr. 87/2013

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