Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilten Bewilligungen zur Führung oder Verwendung des Landeswappens bleiben aufrecht und gelten als Berechtigung zur Führung gemäß § 6 oder Genehmigung zur Verwendung gemäß § 7.
In Kraft seit 11.08.2016 bis 31.12.9999
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