Unter Führung des Landeswappens im Sinne dieses Gesetzes ist jeder Gebrauch des Landeswappens in einer Art zu verstehen, durch die der Eindruck einer öffentlichen Stellung, Berechtigung, Auszeichnung oder Ähnlichem entsteht. Als Führung gilt jedenfalls die Benützung des Landeswappens als Kopfaufdruck auf Brief- und Geschäftspapier, in Verlautbarungen, auf Druckschriften und Druckwerken, in äußeren Geschäftsbezeichnungen, auf Schildern, Tafeln, einer Website und sonstigen Ankündigungen sowie in Siegeln und Stempeln.
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