Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
(1) Das Recht zur Führung des Landeswappens steht den Behörden und Ämtern des Landes Steiermark zu.
(2) In anderen Rechtsvorschriften begründete Rechte zur Führung des Landeswappens bleiben unberührt.
In Kraft seit 11.08.2016 bis 31.12.9999
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