(1) Sonstige Verwendungen des Landeswappens sind, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, der Landesregierung vor der beabsichtigten Verwendung anzuzeigen. Der Anzeige sind die bildliche Darstellung und eine Beschreibung der geplanten Verwendung anzuschließen.
(2) Die Verwendung ist binnen acht Wochen ab Einlangen der vollständigen und mängelfreien Anzeige zu versagen, wenn sie
1. | im Rahmen einer gewerblichen Nutzung erfolgen soll oder | |||||||||
2. | geeignet ist, | |||||||||
a) | eine öffentliche Berechtigung (z. B. Verleihung des Rechts zur Führung gemäß § 6) oder die Betrauung mit einer öffentlichen Aufgabe vorzutäuschen, oder | |||||||||
b) | das Ansehen der Steiermark zu beeinträchtigen. | |||||||||
Wird die Verwendung nicht binnen acht Wochen versagt, gilt diese als genehmigt. |
(3) Keiner Anzeige bedarf
1. | die Verwendung des Landeswappens | |||||||||
a) | auf Flaggen in den Farben der Steiermark, | |||||||||
b) | wenn eine vom Land ausgesprochene Verpflichtung zum Abdruck des Landeswappens besteht, | |||||||||
c) | als Abbildung auf wissenschaftlichen Werken über die Steiermark, Werken für den Schulunterricht und Berichten über die Steiermark in Printmedien, digitalen Medien und im Fernsehen, oder | |||||||||
d) | in einer erkennbar geänderten Form (hiezu zählt nicht die Änderung der Farben) und | |||||||||
2. | die Verwendung des kleinen Landeswappens bestehend aus Schild und Panther (Anlage 4). |
(4) Keine Verwendung des Landeswappens stellt die Verwendung eines Wappenteiles (Schild, Panther oder historischer Hut) dar.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 103/2019
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