§ 6 Stmk. LSG Verleihung, Erlöschen und Widerruf des Rechtes zur Führung des Landeswappens

Stmk. LSG - Steiermärkisches LandessymboleG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Das Recht zur Führung des Landeswappens kann physischen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften von der Landesregierung als Auszeichnung verliehen werden, wenn diese besondere im Interesse des Landes gelegene Leistungen, insbesondere auf den Gebieten der Wissenschaft, Wirtschaft, Kultur, Gesundheit, Bildung, Sicherheit, des Sportes oder im sozialen Bereich, vollbracht haben und mit solchen Leistungen weiterhin zu rechnen ist.

(2) Die Auszeichnung gemäß Abs. 1 kann an ein gewerbliches oder land- und forstwirtschaftliches Unternehmen nur verliehen werden, wenn dieses

1.

sich durch außergewöhnliche Leistungen um die steirische Wirtschaft Verdienste erworben hat und

2.

in dem betreffenden Wirtschaftszweig eine führende und allgemein geachtete Stellung einnimmt.

Vor der Verleihung der Auszeichnung an ein gewerbliches oder land- und forstwirtschaftliches Unternehmen hat die Landesregierung eine Stellungnahme der jeweils in Betracht kommenden gesetzlichen Interessenvertretungen einzuholen.

(3) Die/Der Ausgezeichnete ist berechtigt, im geschäftlichen Verkehr das Landeswappen mit entsprechendem Hinweis auf den Auszeichnungscharakter, insbesondere als Kopfaufdruck auf Geschäftspapieren, in Verlautbarungen, auf Druckschriften und Druckwerken, in äußeren Geschäftsbezeichnungen und in sonstigen Ankündigungen, zu führen. Weiters darf das Landeswappen mit dem Auszeichnungszusatz auf der Website des ausgezeichneten Unternehmens geführt werden.

(4) Bei der Verleihung des Rechtes zur Führung des Landeswappens ist der Umfang des Rechtes genau zu umschreiben. Die Verleihung kann auch Auflagen zur Sicherstellung einer würdigen Führung des Landeswappens enthalten.

(5) Das Recht zur Führung des Landeswappens ist nicht übertragbar, ausgenommen bei einer Änderung der Rechtsform des ausgezeichneten Unternehmens.

(6) Das Recht zur Führung des Landeswappens erlischt

1.

bei einer natürlichen Person

a)

mit dem Tod,

b)

wenn Umstände eintreten, nach denen sie vom allgemeinen Wahlrecht zum Landtag ausgeschlossen wäre, oder

c)

mit Widerruf;

2.

bei einer juristischen Person oder Personengesellschaft

a)

mit ihrem Untergang,

b)

mit der Sitzverlegung in ein anderes Bundesland oder ins Ausland oder

c)

mit Widerruf.

(7) Die Landesregierung hat die Auszeichnung zu widerrufen, wenn

1.

das Landeswappen trotz Abmahnung nicht entsprechend der Abs. 3 und 4 geführt wird,

2.

die Voraussetzungen für die Verleihung der Auszeichnung nach Abs. 1 oder 2 nicht mehr erfüllt sind oder

3.

bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Verleihung der Auszeichnung bereits zum Zeitpunkt der Verleihung nicht erfüllt waren.

In Kraft seit 11.08.2016 bis 31.12.9999
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