Gesamte Rechtsvorschrift Stmk. LSG

Steiermärkisches LandessymboleG

Stmk. LSG
beobachten
merken
Stand der Gesetzesgebung: 06.02.2020
Gesetz vom 7. Juni 2016 über die steirischen Landessymbole (Steiermärkisches LandessymboleG)

Stammfassung: LGBl. Nr. 104/2016 (XVII. GPStLT RV EZ 866/1 AB EZ 866/2)

§ 1 Stmk. LSG Landeswappen


Das Wappen des Landes ist in grünem Schild der rotgehörnte und gewaffnete silberne Panther, der aus dem Rachen Flammen hervorstößt. Der Wappenschild trägt den historischen Hut. Das Wappen ist in Anlage 1 dargestellt.

§ 2 Stmk. LSG Landessiegel


(1) Das Siegel des Landes Steiermark enthält den Wappenschild mit dem historischen Hut und die Umschrift „Land Steiermark Republik Österreich“. Das Siegel ist in Anlage 2 dargestellt.

(2) Das Recht zur Verwendung des Landessiegels steht den Behörden und Ämtern des Landes Steiermark zu.

§ 3 Stmk. LSG Farben und Flagge der Steiermark


(1) Die Farben des Landes Steiermark sind weiß-grün.

(2) Die Flagge der Steiermark besteht aus zwei gleich breiten waagrechten Streifen, von denen der obere weiß und der untere grün ist. Die Flagge ist mittig mit dem Landeswappen belegt. Das Verhältnis der Höhe der Flagge zu ihrer Länge ist zwei zu drei. Die Flagge ist in Anlage 3 dargestellt.

§ 4 Stmk. LSG Führung des Landeswappens


Unter Führung des Landeswappens im Sinne dieses Gesetzes ist jeder Gebrauch des Landeswappens in einer Art zu verstehen, durch die der Eindruck einer öffentlichen Stellung, Berechtigung, Auszeichnung oder Ähnlichem entsteht. Als Führung gilt jedenfalls die Benützung des Landeswappens als Kopfaufdruck auf Brief- und Geschäftspapier, in Verlautbarungen, auf Druckschriften und Druckwerken, in äußeren Geschäftsbezeichnungen, auf Schildern, Tafeln, einer Website und sonstigen Ankündigungen sowie in Siegeln und Stempeln.

§ 5 Stmk. LSG Recht zur Führung des Landeswappens


(1) Das Recht zur Führung des Landeswappens steht den Behörden und Ämtern des Landes Steiermark zu.

(2) In anderen Rechtsvorschriften begründete Rechte zur Führung des Landeswappens bleiben unberührt.

§ 6 Stmk. LSG Verleihung, Erlöschen und Widerruf des Rechtes zur Führung des Landeswappens


(1) Das Recht zur Führung des Landeswappens kann physischen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften von der Landesregierung als Auszeichnung verliehen werden, wenn diese besondere im Interesse des Landes gelegene Leistungen, insbesondere auf den Gebieten der Wissenschaft, Wirtschaft, Kultur, Gesundheit, Bildung, Sicherheit, des Sportes oder im sozialen Bereich, vollbracht haben und mit solchen Leistungen weiterhin zu rechnen ist.

(2) Die Auszeichnung gemäß Abs. 1 kann an ein gewerbliches oder land- und forstwirtschaftliches Unternehmen nur verliehen werden, wenn dieses

1.

sich durch außergewöhnliche Leistungen um die steirische Wirtschaft Verdienste erworben hat und

2.

in dem betreffenden Wirtschaftszweig eine führende und allgemein geachtete Stellung einnimmt.

Vor der Verleihung der Auszeichnung an ein gewerbliches oder land- und forstwirtschaftliches Unternehmen hat die Landesregierung eine Stellungnahme der jeweils in Betracht kommenden gesetzlichen Interessenvertretungen einzuholen.

(3) Die/Der Ausgezeichnete ist berechtigt, im geschäftlichen Verkehr das Landeswappen mit entsprechendem Hinweis auf den Auszeichnungscharakter, insbesondere als Kopfaufdruck auf Geschäftspapieren, in Verlautbarungen, auf Druckschriften und Druckwerken, in äußeren Geschäftsbezeichnungen und in sonstigen Ankündigungen, zu führen. Weiters darf das Landeswappen mit dem Auszeichnungszusatz auf der Website des ausgezeichneten Unternehmens geführt werden.

(4) Bei der Verleihung des Rechtes zur Führung des Landeswappens ist der Umfang des Rechtes genau zu umschreiben. Die Verleihung kann auch Auflagen zur Sicherstellung einer würdigen Führung des Landeswappens enthalten.

(5) Das Recht zur Führung des Landeswappens ist nicht übertragbar, ausgenommen bei einer Änderung der Rechtsform des ausgezeichneten Unternehmens.

(6) Das Recht zur Führung des Landeswappens erlischt

1.

bei einer natürlichen Person

a)

mit dem Tod,

b)

wenn Umstände eintreten, nach denen sie vom allgemeinen Wahlrecht zum Landtag ausgeschlossen wäre, oder

c)

mit Widerruf;

2.

bei einer juristischen Person oder Personengesellschaft

a)

mit ihrem Untergang,

b)

mit der Sitzverlegung in ein anderes Bundesland oder ins Ausland oder

c)

mit Widerruf.

(7) Die Landesregierung hat die Auszeichnung zu widerrufen, wenn

1.

das Landeswappen trotz Abmahnung nicht entsprechend der Abs. 3 und 4 geführt wird,

2.

die Voraussetzungen für die Verleihung der Auszeichnung nach Abs. 1 oder 2 nicht mehr erfüllt sind oder

3.

bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Verleihung der Auszeichnung bereits zum Zeitpunkt der Verleihung nicht erfüllt waren.

§ 7 Stmk. LSG


(1) Sonstige Verwendungen des Landeswappens sind, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, der Landesregierung vor der beabsichtigten Verwendung anzuzeigen. Der Anzeige sind die bildliche Darstellung und eine Beschreibung der geplanten Verwendung anzuschließen.

(2) Die Verwendung ist binnen acht Wochen ab Einlangen der vollständigen und mängelfreien Anzeige zu versagen, wenn sie

1.

im Rahmen einer gewerblichen Nutzung erfolgen soll oder

2.

geeignet ist,

a)

eine öffentliche Berechtigung (z. B. Verleihung des Rechts zur Führung gemäß § 6) oder die Betrauung mit einer öffentlichen Aufgabe vorzutäuschen, oder

b)

das Ansehen der Steiermark zu beeinträchtigen.

Wird die Verwendung nicht binnen acht Wochen versagt, gilt diese als genehmigt.

(3) Keiner Anzeige bedarf

1.

die Verwendung des Landeswappens

a)

auf Flaggen in den Farben der Steiermark,

b)

wenn eine vom Land ausgesprochene Verpflichtung zum Abdruck des Landeswappens besteht,

c)

als Abbildung auf wissenschaftlichen Werken über die Steiermark, Werken für den Schulunterricht und Berichten über die Steiermark in Printmedien, digitalen Medien und im Fernsehen, oder

d)

in einer erkennbar geänderten Form (hiezu zählt nicht die Änderung der Farben) und

2.

die Verwendung des kleinen Landeswappens bestehend aus Schild und Panther (Anlage 4).

(4) Keine Verwendung des Landeswappens stellt die Verwendung eines Wappenteiles (Schild, Panther oder historischer Hut) dar.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 103/2019

§ 8 Stmk. LSG


(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

1.

das Landeswappen

a)

ohne Berechtigung führt oder von der erteilten Berechtigung abweicht (§ 6) oder

b)

vor Eintritt der Genehmigungsfiktion oder trotz Versagung gemäß § 7 verwendet oder

c)

in einer herabwürdigenden Form oder einer Form, die geeignet ist, eine öffentliche Berechtigung oder die Betrauung mit einer öffentlichen Aufgabe vorzutäuschen oder das Ansehen der Steiermark zu beeinträchtigen, verwendet oder

2.

es unterlässt, vor der Verwendung des Landeswappens eine Anzeige gemäß § 7 zu erstatten.

(1a) Im Fall des Abs. 1 Z 2 gilt als Tatort der Ort, an dem die Verwendung anzuzeigen ist (§ 7 Abs. 1). In den Fällen des Abs. 1 Z 1 lit. a bis c gilt als Tatort der Ort der Führung bzw. Verwendung des Landeswappens; liegt dieser Ort nicht in der Steiermark, so gilt als Tatort der Sitz bzw. die Niederlassung der/des Verantwortlichen, die/der die Führung bzw. Verwendung veranlasst hat; liegt auch dieser Ort nicht in der Steiermark, so ist es jener Ort in der Steiermark, an dem die Führung oder Verwendung des Landeswappens bekannt wird. Bekannt wird eine Führung oder Verwendung des Landeswappens an einem Ort in der Steiermark, wenn die Führung oder Verwendung in der Steiermark an- oder eingesehen oder abgerufen werden kann.

(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2 200 Euro zu bestrafen. Gleichzeitig ist auf den Verfall der Gegenstände zu erkennen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 103/2019

§ 9 Stmk. LSG Übergangsbestimmungen


Die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilten Bewilligungen zur Führung oder Verwendung des Landeswappens bleiben aufrecht und gelten als Berechtigung zur Führung gemäß § 6 oder Genehmigung zur Verwendung gemäß § 7.

§ 10 Stmk. LSG Inkrafttreten


Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 11. August 2016, in Kraft.

§ 10a Stmk. LSG


In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 103/2019 treten § 7 Abs. 2, 3 und 4 sowie § 8 Abs. 1 und 1a sowie die Anlage 4 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 13. Dezember 2019, in Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 103/2019

§ 11 Stmk. LSG Außerkrafttreten


Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz über den Schutz des steirischen Landeswappens, LGBl. Nr. 8/1980, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 48/2001, außer Kraft.

Anlage

Anl. 1 Stmk. LSG


(Anm.: Das Landeswappen ist als PDF dokumentiert.)

Anl. 2 Stmk. LSG


(Anm.: Das Landessiegel ist als PDF dokumentiert.)

Anl. 3 Stmk. LSG


(Anm.: Die Landesflagge ist als PDF dokumentiert.)

Steiermärkisches LandessymboleG (Stmk. LSG) Fundstelle


Gesetz vom 7. Juni 2016 über die steirischen Landessymbole (Steiermärkisches LandessymboleG)

Stammfassung: LGBl. Nr. 104/2016 (XVII. GPStLT RV EZ 866/1 AB EZ 866/2)

Präambel/Promulgationsklausel

Der Landtag Steiermark hat beschlossen:

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten