(1) Bei einem Anspruch auf Bezüge nach diesem Gesetz hat das Land an den Pensionsversicherungsträger, der auf Grund der ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig ist oder auf Grund der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig war, einen monatlichen Anrechnungsbetrag zu leisten.
(2) Ist das Organ nach keinem anderen Bundesgesetz in der Pensionsversicherung pflichtversichert, so ist der Anrechnungsbetrag an die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten zu leisten.
(3) Der Anrechnungsbetrag beträgt 22,8 % der Beitragsgrundlage gemäß § 10 für jeden Monat des Anspruches auf Bezug. Die Sonderzahlungen sind dabei anteilsmäßig zu berücksichtigen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 32/2005
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