Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsBei einem Anspruch auf Bezüge nach diesem Gesetz hat das Land an den Pensionsversicherungsträger, der auf Grund der ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig ist oder auf Grund der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig war, einen monatlichen Anrechnungsbetrag zu leisten.
(2)Absatz 2Ist das Organ nach keinem anderen Bundesgesetz in der Pensionsversicherung pflichtversichert, so ist der Anrechnungsbetrag an die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten zu leisten.
(3)Absatz 3Der Anrechnungsbetrag beträgt 22,8 % der Beitragsgrundlage gemäß § 10 für jeden Monat des Anspruches auf Bezug. Die Sonderzahlungen sind dabei anteilsmäßig zu berücksichtigen.Der Anrechnungsbetrag beträgt 22,8 % der Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 10, für jeden Monat des Anspruches auf Bezug. Die Sonderzahlungen sind dabei anteilsmäßig zu berücksichtigen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 32/2005Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 2005,
In Kraft seit 01.05.2005 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 11 Stmk. LBezG.
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 11 Stmk. LBezG. selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 11 Stmk. LBezG.