§ 11 Stmk. LBezG. Anrechnungsbetrag

Steiermärkisches Landes-Bezügegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2005 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsEndet derBei einem Anspruch auf Bezüge nach diesem Gesetz, so hat das Land an den Pensionsversicherungsträger, der auf Grund der ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig ist oder auf Grund der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig war, einen monatlichen Anrechnungsbetrag zu leisten.
  2. (2)Absatz 2WarIst das Organ bis zu dem im Abs. 1 angeführten Zeitpunkt nach keinem anderen Bundesgesetz in der Pensionsversicherung pflichtversichert, so ist der Anrechnungsbetrag an die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten zu leisten.War das Organ bis zu dem im Absatz eins, angeführten Zeitpunkt nach keinem anderen Bundesgesetz in der Pensionsversicherung pflichtversichert, so ist der Anrechnungsbetrag an die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten zu leisten.
  3. (3)Absatz 3Der Anrechnungsbetrag beträgt 22,8 % der Beitragsgrundlage gemäß § 10 für jeden Monat des Anspruches auf Bezug. Die Sonderzahlungen sind dabei anteilsmäßig zu berücksichtigen.Der Anrechnungsbetrag beträgt 22,8 % der Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 10, für jeden Monat des Anspruches auf Bezug. Die Sonderzahlungen sind dabei anteilsmäßig zu berücksichtigen.
  4. (4)Absatz 4Der Anrechnungsbetrag ist binnen sechs Monaten nach dem im Abs. 1 angeführten Zeitpunkt zu leisten.Der Anrechnungsbetrag ist binnen sechs Monaten nach dem im Absatz eins, angeführten Zeitpunkt zu leisten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 32/2005Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 2005,

Stand vor dem 30.04.2005

In Kraft vom 01.10.1997 bis 30.04.2005
  1. (1)Absatz einsEndet derBei einem Anspruch auf Bezüge nach diesem Gesetz, so hat das Land an den Pensionsversicherungsträger, der auf Grund der ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig ist oder auf Grund der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig war, einen monatlichen Anrechnungsbetrag zu leisten.
  2. (2)Absatz 2WarIst das Organ bis zu dem im Abs. 1 angeführten Zeitpunkt nach keinem anderen Bundesgesetz in der Pensionsversicherung pflichtversichert, so ist der Anrechnungsbetrag an die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten zu leisten.War das Organ bis zu dem im Absatz eins, angeführten Zeitpunkt nach keinem anderen Bundesgesetz in der Pensionsversicherung pflichtversichert, so ist der Anrechnungsbetrag an die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten zu leisten.
  3. (3)Absatz 3Der Anrechnungsbetrag beträgt 22,8 % der Beitragsgrundlage gemäß § 10 für jeden Monat des Anspruches auf Bezug. Die Sonderzahlungen sind dabei anteilsmäßig zu berücksichtigen.Der Anrechnungsbetrag beträgt 22,8 % der Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 10, für jeden Monat des Anspruches auf Bezug. Die Sonderzahlungen sind dabei anteilsmäßig zu berücksichtigen.
  4. (4)Absatz 4Der Anrechnungsbetrag ist binnen sechs Monaten nach dem im Abs. 1 angeführten Zeitpunkt zu leisten.Der Anrechnungsbetrag ist binnen sechs Monaten nach dem im Absatz eins, angeführten Zeitpunkt zu leisten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 32/2005Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 2005,

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