§ 8 Stmk. LBezG. (Steiermärkisches Landes-Bezügegesetz), Fahrtkostenentschädigungen von Mitgliedern des Steiermärkischen Landtages - JUSLINE Österreich
§ 8 Stmk. LBezG. Fahrtkostenentschädigungen von Mitgliedern des Steiermärkischen Landtages
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.04.2025
(1)Absatz einsDen Mitgliedern des Steiermärkischen Landtages gebührt für die Anreise vom Wohnsitz zu Landtags-, Ausschuss-, Unterausschuss- und Beiratssitzungen, einmal wöchentlich zu Klubsitzungen sowie zu sonstigen Veranstaltungen des Landtages und für die Rückreise zum Wohnsitz eine Fahrtkostenentschädigung
1.Ziffer einsbei Benützung des eigenen Kraftfahrzeuges in der Höhe des amtlichen Kilometergeldes,
2.Ziffer 2bei Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels in der Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten.
Soweit der Erste Präsident des Landtages oder ein Klubobmann eine Erklärung gemäß § 3 Abs. 4 abgegeben haben, besteht kein Anspruch auf Fahrtkostenentschädigung.Soweit der Erste Präsident des Landtages oder ein Klubobmann eine Erklärung gemäß Paragraph 3, Absatz 4, abgegeben haben, besteht kein Anspruch auf Fahrtkostenentschädigung.
(1a)Absatz eins aSoweit andere landesgesetzliche Bestimmungen für die Anreise zu und die Rückreise von Beiratssitzungen eine Fahrtkostenentschädigung vorsehen, gelten diese nicht für die Mitglieder des Steiermärkischen Landtages.
(2)Absatz 2Die Aufwendungen gemäß Abs. 1 sind im Wege der Präsidialkanzlei des Steiermärkischen Landtages monatlich im nachhinein geltend zu machen.Die Aufwendungen gemäß Absatz eins, sind im Wege der Präsidialkanzlei des Steiermärkischen Landtages monatlich im nachhinein geltend zu machen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 36/2001Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 2001,
In Kraft seit 01.04.2001 bis 31.12.9999
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