(1) Den Mitgliedern des Steiermärkischen Landtages gebührt für die Anreise vom Wohnsitz zu Landtags-, Ausschuss-, Unterausschuss- und Beiratssitzungen, einmal wöchentlich zu Klubsitzungen sowie zu sonstigen Veranstaltungen des Landtages und für die Rückreise zum Wohnsitz eine Fahrtkostenentschädigung
1. | bei Benützung des eigenen Kraftfahrzeuges in der Höhe des amtlichen Kilometergeldes, | |||||||||
2. | bei Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels in der Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten. | |||||||||
Soweit der Erste Präsident des Landtages oder ein Klubobmann eine Erklärung gemäß § 3 Abs. 4 abgegeben haben, besteht kein Anspruch auf Fahrtkostenentschädigung. |
(1a) Soweit andere landesgesetzliche Bestimmungen für die Anreise zu und die Rückreise von Beiratssitzungen eine Fahrtkostenentschädigung vorsehen, gelten diese nicht für die Mitglieder des Steiermärkischen Landtages.
(2) Die Aufwendungen gemäß Abs. 1 sind im Wege der Präsidialkanzlei des Steiermärkischen Landtages monatlich im nachhinein geltend zu machen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 36/2001
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