§ 7 Stmk. LBezG. Dienstwagen

Stmk. LBezG. - Steiermärkisches Landes-Bezügegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.11.2024

(1) Dem Ersten Präsidenten des Steiermärkischen Landtages und den Mitgliedern der Steiermärkischen Landesregierung gebührt ein Dienstwagen.

(2) Die Anspruchsberechtigten haben für die Benützung des Dienstwagens einen monatlichen Beitrag von 1,5 % des Anschaffungspreises dieses Dienstwagens, höchstens aber von 7 % des Ausgangsbetrages nach § 2 zu leisten.

In Kraft seit 01.10.1997 bis 31.12.9999
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