(1) Dem Landeshauptmann, dem Landeshauptmannstellvertreter, den Mitgliedern der Steiermärkischen Landesregierung und des Steiermärkischen Landtages gebühren Bezüge nach diesem Gesetz.
(2) Die in Abs. 1 angeführten Personen werden in ihrer Gesamtheit als „Organe“ bezeichnet.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 36/2001, LGBl. Nr. 60/2020
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 2024,
(1) Die Bezüge betragen für
| 190 % | ||||||||||||||||||||||
| 180 % | ||||||||||||||||||||||
| 170 % | ||||||||||||||||||||||
| 135 % | ||||||||||||||||||||||
| 125 % | ||||||||||||||||||||||
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| 95 % | ||||||||||||||||||||||
| 85 % | ||||||||||||||||||||||
| 85 % | ||||||||||||||||||||||
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| 65 % | ||||||||||||||||||||||
des Ausgangsbetrages nach § 2. |
(2) Hätte ein Organ gleichzeitig Anspruch auf mehrere Bezüge nach Abs. 1, gebührt ihm nur der jeweils höchste Bezug.
(3) (Anm.: entfallen)
(4) Der Erste Präsident des Landtages sowie jeder Klubobmann im Landtag haben innerhalb von vier Wochen nach Übernahme der Funktion zu erklären, ob auf die weitere Ausübung eines Berufes mit Erwerbsabsicht verzichtet wird (Berufsverzicht). Sofern sich eine Änderung der beruflichen Situation während der Funktionsdauer ergibt, kann eine Erklärung zu einem späteren Zeitpunkt abgegeben werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 36/2001, LGBl. Nr. 60/2020
(1) Der Anspruch auf Bezüge beginnt mit dem Tag der Angelobung und endet mit dem Tag des Ausscheidens aus der Funktion.
(2) Wird außer im Fall des Abs. 3 die Funktion nicht während des ganzen Monats ausgeübt, gebührt in diesem Monat nur für jeden Tag der Funktionsausübung ein Dreißigstel des Bezuges.
(3) Scheidet ein Organ durch Tod aus seiner Funktion aus, gebührt der Bezug bis zum Ende des betreffenden Monats.
Außer den Bezügen gebührt dem Organ für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von einem Sechstel der Summe der Bezüge, die ihm nach diesem Gesetz für das betreffende Kalendervierteljahr tatsächlich zustehen (13. und 14. Monatsbezug).
(1) Die Bezüge sind im voraus am Anfang eines jeden Monats auszuzahlen. Ist der Auszahlungstag kein Arbeitstag, sind die Bezüge und die Sonderzahlung am vorhergehenden Arbeitstag auszuzahlen.
(2) Die für das erste Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung ist am 1. März, die für das zweite Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. Juni, die für das dritte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. September und die für das vierte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. November auszuzahlen.
(3) Das Organ hat dafür zu sorgen, daß die ihm gebührenden Geldleistungen unbar auf ein Konto überwiesen werden können. Ergeben sich bei der Ermittlung des Auszahlungsbetrages oder einzelner Bestandteile der Bezüge Beträge, die nicht durch 10 Cent teilbar sind, sind Restbeträge von weniger als 5 Cent zu vernachlässigen und Restbeträge von 5 Cent und mehr auf volle 10 Cent aufzurunden („kaufmännische Rundung“).
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2001
(1) Dem Ersten Präsidenten des Steiermärkischen Landtages und den Mitgliedern der Steiermärkischen Landesregierung gebührt ein Dienstwagen.
(2) Die Anspruchsberechtigten haben für die Benützung des Dienstwagens einen monatlichen Beitrag von 1,5 % des Anschaffungspreises dieses Dienstwagens, höchstens aber von 7 % des Ausgangsbetrages nach § 2 zu leisten.
(1) Den Mitgliedern des Steiermärkischen Landtages gebührt für die Anreise vom Wohnsitz zu Landtags-, Ausschuss-, Unterausschuss- und Beiratssitzungen, einmal wöchentlich zu Klubsitzungen sowie zu sonstigen Veranstaltungen des Landtages und für die Rückreise zum Wohnsitz eine Fahrtkostenentschädigung
1. | bei Benützung des eigenen Kraftfahrzeuges in der Höhe des amtlichen Kilometergeldes, | |||||||||
2. | bei Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels in der Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten. | |||||||||
Soweit der Erste Präsident des Landtages oder ein Klubobmann eine Erklärung gemäß § 3 Abs. 4 abgegeben haben, besteht kein Anspruch auf Fahrtkostenentschädigung. |
(1a) Soweit andere landesgesetzliche Bestimmungen für die Anreise zu und die Rückreise von Beiratssitzungen eine Fahrtkostenentschädigung vorsehen, gelten diese nicht für die Mitglieder des Steiermärkischen Landtages.
(2) Die Aufwendungen gemäß Abs. 1 sind im Wege der Präsidialkanzlei des Steiermärkischen Landtages monatlich im nachhinein geltend zu machen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 36/2001
(1) Dienstreisen
1. | des Landeshauptmannes, des Landeshauptmannstellvertreters und der Mitglieder der Steiermärkischen Landesregierung sowie | |||||||||
2. | der Mitglieder des Steiermärkischen Landtages im Auftrag des Präsidenten des Landtages | |||||||||
sind nach den Bestimmungen des Stmk. Landes-Reisegebührengesetzes abzugelten, soweit in Abs. 2 nicht anderes bestimmt wird. |
(2) Für die Organe gemäß Abs. 1 ist die Nächtigungsgebühr in der Höhe der tatsächlich anfallenden Kosten festzusetzen. Für Reisen im Inland gebührt keine Tagesgebühr.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 36/2001, LGBl. Nr. 60/2020
(1) Das Organ hat für jeden Kalendermonat seiner Funktion im voraus einen monatlichen Pensionsversicherungsbeitrag in der Höhe von 11,75 % des Bezuges (einschließlich der Sonderzahlung) an das Land zu leisten. Auf die Beitragsgrundlage sind die §§ 45 und 54 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) anzuwenden.
(2) Abs. 1 und die §§ 11 und 12 sind nicht auf Organe anzuwenden, die in einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis stehen.
(1) Bei einem Anspruch auf Bezüge nach diesem Gesetz hat das Land an den Pensionsversicherungsträger, der auf Grund der ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig ist oder auf Grund der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig war, einen monatlichen Anrechnungsbetrag zu leisten.
(2) Ist das Organ nach keinem anderen Bundesgesetz in der Pensionsversicherung pflichtversichert, so ist der Anrechnungsbetrag an die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten zu leisten.
(3) Der Anrechnungsbetrag beträgt 22,8 % der Beitragsgrundlage gemäß § 10 für jeden Monat des Anspruches auf Bezug. Die Sonderzahlungen sind dabei anteilsmäßig zu berücksichtigen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 32/2005
Die gemäß § 11 Abs. 3 berücksichtigten vollen Monate gelten als Beitragsmonate der Pflichtversicherung im Sinne der vom jeweiligen Pensionsversicherungsträger anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften.
(1) Für ein Organ, das nach dem § 2 des Unvereinbarkeits- und Transparenzgesetzes keinen anderen Beruf ausüben darf, ist ein Betrag von 10 %
1. | der ihm nach den §§ 3 und 4 gebührenden Bezüge und | |||||||||
2. | der gemäß § 5 gebührenden Sonderzahlungen | |||||||||
in die vom Organ ausgewählte Pensionskasse oder an ein von ihm ausgewähltes Versicherungsunternehmen für einen Versicherungsvertrag für eine Rentenversicherung ohne Rückkaufsrecht zu leisten. |
(2) Die übrigen, von Abs. 1 nicht erfaßten Organe können sich durch Erklärung zur Leistung eines Beitrages in eine von ihnen ausgewählte Pensionskasse verpflichten. Bei Abgabe einer solchen Erklärung durch das Organ
1. | verringern sich die ihm nach den §§ 3 und 4 gebührenden Bezüge auf zehn Elftel und | |||||||||
2. | ist für das Organ ein Beitrag von 10 % der gemäß Z 1 verringerten Bezüge und Sonderzahlungen an die Pensionskasse zu leisten. |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 152/2014
Die Organe dürfen auf Leistungen nach diesem Gesetz nicht verzichten.
Auf Verfahren nach diesem Gesetz ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 anzuwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 40/2000, LGBl. Nr. 152/2014, LGBl. Nr. 60/2020, LGBl. Nr. 30/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 2000,, Landesgesetzblatt Nr. 152 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2020,, Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 2024,
Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes und seiner Novellen können ab dem Tag der Kundmachung dieses Gesetzes oder der betreffenden Novelle erlassen werden. Die Verordnungen dürfen frühestens mit dem Tag in Kraft gesetzt werden, mit dem die betreffende Verordnungsermächtigung in Kraft tritt.
Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist die Steiermärkische Landesregierung betraut.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 40/2000, LGBl. Nr. 36/2001, LGBl. Nr. 74/2001, LGBl. Nr. 32/2005, LGBl. Nr. 152/2014, LGBl. Nr. 60/2020, LGBl. Nr. 30/2024, LGBl. Nr. 120/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 2000,, Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 2001,, Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2001,, Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 2005,, Landesgesetzblatt Nr. 152 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2020,, Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 2024,, Landesgesetzblatt Nr. 120 aus 2024,
Ist im Zeitpunkt der Beschlussfassung dieses Gesetzes, das ist der 20. März 2001, ein Leiter des Landesrechnungshofs bestellt, so kommen bis zu dessen Ausscheiden aus dieser Funktion die Einfügung der Wortfolge „sowie dem Leiter des Landesrechnungshofs“ in § 1 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 Z 5a sowie § 9 Abs. 1 Z 4 durch dieses Gesetz in der Fassung LGBl. Nr. 36/2001 nicht zur Anwendung.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 36/2001
Für jeden bis zum Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 32/2005 in Funktion zurückgelegten Kalendermonat hat das Land einen Anrechnungsbetrag an den Pensionsversicherungsträger gemäß § 11 Abs. 2 oder 3 bis längstens drei Monate nach Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 32/2005 zu leisten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 32/2005
Gesetz über die Bezüge der obersten Organe des Landes Steiermark (Steiermärkisches Landes-Bezügegesetz – Stmk. LBezG.)
Stammfassung: LGBl. Nr. 72/1997 (XIII. GPStLT EZ 44, 45)
Änderung
LGBl. Nr. 40/2000 (XIII. GPStLT EZ 1224, 1377)
LGBl. Nr. 36/2001 (XIV. GPStLT IA EZ 27/1)
LGBl. Nr. 74/2001 (XIV. GPStLT RV EZ 371/1 AB EZ 371/3)
LGBl. Nr. 32/2005 (XIV. GPStLT IA EZ 1353/1, 1354/1 und 1355/1 AB EZ 1353/2)