(1) Dem Landeshauptmann, dem Landeshauptmannstellvertreter, den Mitgliedern der Steiermärkischen Landesregierung und des Steiermärkischen Landtages gebühren Bezüge nach diesem Gesetz.
(2) Die in Abs. 1 angeführten Personen werden in ihrer Gesamtheit als „Organe“ bezeichnet.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 36/2001, LGBl. Nr. 60/2020
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