Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
(1)Absatz einsDer Ausgangsbetrag für die Bezüge der Organe richtet sich nach § 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre.Der Ausgangsbetrag für die Bezüge der Organe richtet sich nach Paragraph eins, des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre.
(2)Absatz 2Die Anpassung des Ausgangsbetrages richtet sich nach § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre. Sie reduziert sich für das Kalenderjahr 2024 um die Hälfte.Die Anpassung des Ausgangsbetrages richtet sich nach Paragraph 3, des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre. Sie reduziert sich für das Kalenderjahr 2024 um die Hälfte.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 2024,
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.2024
0 Kommentare zu § 2 Stmk. LBezG.
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 2 Stmk. LBezG. selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 2 Stmk. LBezG.