Ist im Zeitpunkt der Beschlussfassung dieses Gesetzes, das ist der 20. März 2001, ein Leiter des Landesrechnungshofs bestellt, so kommen bis zu dessen Ausscheiden aus dieser Funktion die Einfügung der Wortfolge „sowie dem Leiter des Landesrechnungshofs“ in § 1 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 Z 5a sowie § 9 Abs. 1 Z 4 durch dieses Gesetz in der Fassung LGBl. Nr. 36/2001 nicht zur Anwendung.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 36/2001
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