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(2) Der Bedienstete erhält für die Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges eine besondere Entschädigung an Stelle der sonst in Betracht kommenden Reisekostenvergütung, wenn die Benützung des eigenen Kraftfahrzeuges im Dienstesinteresse liegt. Ist die Benützung des privaten Kraftfahrzeuges auch unter Berücksichtigung berechtigter Interessen des Dienstgebers nicht zweckmäßig und die Benützung des Massenbeförderungsmittels zumutbar und wurde die Benützung des Massenbeförderungsmittels insbesondere in bezug auf die Reisezeiten angeordnet, steht dem Bediensteten der Reisekostenersatz nach § 8 oder der Ersatz des Fahrpreises eines sonstigen Massenbeförderungsmittels zu.
(3) Die besondere Entschädigung gemäß Abs. 2 beträgt:
1. für Motorfahrräder und Motorräder je Fahrkilometer | 0,24 Euro |
2. für Personen- und Kombinationskraftwagen je Fahrkilometer | 0,42 Euro |
(4a) Für die Mitbeförderung von Bediensteten im Zuge einer Dienstreise unter Benützung eines vom Dienstgeber zur Verfügung gestellten Kraftfahrzeuges gebührt eine Vergütung von € 0,05 je Fahrkilometer.
(4b) Bediensteten, die ohne Berufskraftfahrer zu sein, Spezial- und Schwerfahrzeuge lenken, gebührt eine Vergütung von € 0,05 je Fahrkilometer.
(5) Bei Benützung eines eigenen Fahrrades gelten die Bestimmungen über das Kilometergeld (§ 11).
(6) Bei Benützung eines dem Bediensteten unentgeltlich zur Verfügung gestellten Kraftfahrzeuges gebührt keine Reisekostenvergütung.
(7) Bei Benützung eines dem Bediensteten zur Verfügung gestellten Dienstfahrrades gelten die Bestimmungen über das Kilometergeld mit der Maßgabe, daß die Entschädigung 25% des Kilometergeldes beträgt und die Kosten der Mitbeförderung des Dienstfahrrades auf Massenbeförderungsmitteln ersetzt werden.
(8) Patrouillengänge und Dienstgänge der Wache- und sonstigen Aufsichts- und Schutzorgane sowie Zustellgänge aller Art begründen keinen Anspruch auf eine Entschädigung nach Abs. 2 bis 7.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2001, LGBl. Nr. 43/2006, LGBl. Nr. 114/2008, LGBl. Nr. 46/2010, LGBl. Nr. 74/2011, LGBl. Nr. 151/2014
(2) Der Bedienstete erhält für die Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges eine besondere Entschädigung an Stelle der sonst in Betracht kommenden Reisekostenvergütung, wenn die Benützung des eigenen Kraftfahrzeuges im Dienstesinteresse liegt. Ist die Benützung des privaten Kraftfahrzeuges auch unter Berücksichtigung berechtigter Interessen des Dienstgebers nicht zweckmäßig und die Benützung des Massenbeförderungsmittels zumutbar und wurde die Benützung des Massenbeförderungsmittels insbesondere in bezug auf die Reisezeiten angeordnet, steht dem Bediensteten der Reisekostenersatz nach § 8 oder der Ersatz des Fahrpreises eines sonstigen Massenbeförderungsmittels zu.
(3) Die besondere Entschädigung gemäß Abs. 2 beträgt:
1. für Motorfahrräder und Motorräder je Fahrkilometer | 0,24 Euro |
2. für Personen- und Kombinationskraftwagen je Fahrkilometer | 0,42 Euro |
(4a) Für die Mitbeförderung von Bediensteten im Zuge einer Dienstreise unter Benützung eines vom Dienstgeber zur Verfügung gestellten Kraftfahrzeuges gebührt eine Vergütung von € 0,05 je Fahrkilometer.
(4b) Bediensteten, die ohne Berufskraftfahrer zu sein, Spezial- und Schwerfahrzeuge lenken, gebührt eine Vergütung von € 0,05 je Fahrkilometer.
(5) Bei Benützung eines eigenen Fahrrades gelten die Bestimmungen über das Kilometergeld (§ 11).
(6) Bei Benützung eines dem Bediensteten unentgeltlich zur Verfügung gestellten Kraftfahrzeuges gebührt keine Reisekostenvergütung.
(7) Bei Benützung eines dem Bediensteten zur Verfügung gestellten Dienstfahrrades gelten die Bestimmungen über das Kilometergeld mit der Maßgabe, daß die Entschädigung 25% des Kilometergeldes beträgt und die Kosten der Mitbeförderung des Dienstfahrrades auf Massenbeförderungsmitteln ersetzt werden.
(8) Patrouillengänge und Dienstgänge der Wache- und sonstigen Aufsichts- und Schutzorgane sowie Zustellgänge aller Art begründen keinen Anspruch auf eine Entschädigung nach Abs. 2 bis 7.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2001, LGBl. Nr. 43/2006, LGBl. Nr. 114/2008, LGBl. Nr. 46/2010, LGBl. Nr. 74/2011, LGBl. Nr. 151/2014