§ 36 Stmk. L-DBR Dienstzeit – Begriffsbestimmungen

Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999

Im Sinne dieses Gesetzes ist:

  1. 1.Ziffer einsDienstzeit die Zeit der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden, der Überstunden sowie jener Teile der Bereitschaft und des Journaldienstes, während derer der/die Bedienstete verpflichtet ist, seiner/ihrer dienstlichen Tätigkeit nachzugehen,
    1. a)Litera ader im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden (dienstplanmäßige Zeit),
    2. b)Litera beiner Dienststellenbereitschaft,
    3. c)Litera ceines Journaldienstes,
    4. d)Litera deiner Wohnungsbereitschaft und
    5. e)Litera eder Mehrdienstleistung;
  2. 2.Ziffer 2Mehrdienstleistung
    1. a)Litera adie Überstunden,
    2. b)Litera bjene Teile des Journaldienstes, während derer der/die Bedienstete verpflichtet ist, seiner/ihrer dienstlichen Tätigkeit nachzugehen;
  3. 23.Ziffer 23Tagesdienstzeit die Dienstzeit innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraumes von 24 Stunden und;
  4. 34.Ziffer 34Wochendienstzeit die Dienstzeit innerhalb eines Zeitraumes von Montag bis einschließlich Sonntag.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2021Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2021,

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.01.2003 bis 30.06.2021

Im Sinne dieses Gesetzes ist:

  1. 1.Ziffer einsDienstzeit die Zeit der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden, der Überstunden sowie jener Teile der Bereitschaft und des Journaldienstes, während derer der/die Bedienstete verpflichtet ist, seiner/ihrer dienstlichen Tätigkeit nachzugehen,
    1. a)Litera ader im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden (dienstplanmäßige Zeit),
    2. b)Litera beiner Dienststellenbereitschaft,
    3. c)Litera ceines Journaldienstes,
    4. d)Litera deiner Wohnungsbereitschaft und
    5. e)Litera eder Mehrdienstleistung;
  2. 2.Ziffer 2Mehrdienstleistung
    1. a)Litera adie Überstunden,
    2. b)Litera bjene Teile des Journaldienstes, während derer der/die Bedienstete verpflichtet ist, seiner/ihrer dienstlichen Tätigkeit nachzugehen;
  3. 23.Ziffer 23Tagesdienstzeit die Dienstzeit innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraumes von 24 Stunden und;
  4. 34.Ziffer 34Wochendienstzeit die Dienstzeit innerhalb eines Zeitraumes von Montag bis einschließlich Sonntag.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2021Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2021,

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