§ 36 Stmk. L-DBR Dienstzeit – Begriffsbestimmungen

Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999

Im Sinne dieses Gesetzes ist:

1.

Dienstzeit die Zeit der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden, der Überstunden sowie jener Teile der Bereitschaft und des Journaldienstes, während derer der/die Bedienstete verpflichtet ist, seiner/ihrer dienstlichen Tätigkeit nachzugehen,

a)

der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden (dienstplanmäßige Zeit),

b)

einer Dienststellenbereitschaft,

c)

eines Journaldienstes,

d)

einer Wohnungsbereitschaft und

e)

der Mehrdienstleistung;

2.

Tagesdienstzeit die Dienstzeit innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraumes von 24 Stunden undMehrdienstleistung

a)

die Überstunden,

b)

jene Teile des Journaldienstes, während derer der/die Bedienstete verpflichtet ist, seiner/ihrer dienstlichen Tätigkeit nachzugehen;

3.

WochendienstzeitTagesdienstzeit die Dienstzeit innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraumes von Montag bis einschließlich Sonntag.24 Stunden;

4.

Wochendienstzeit die Dienstzeit innerhalb eines Zeitraumes von Montag bis einschließlich Sonntag.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2021

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.01.2003 bis 30.06.2021

Im Sinne dieses Gesetzes ist:

1.

Dienstzeit die Zeit der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden, der Überstunden sowie jener Teile der Bereitschaft und des Journaldienstes, während derer der/die Bedienstete verpflichtet ist, seiner/ihrer dienstlichen Tätigkeit nachzugehen,

a)

der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden (dienstplanmäßige Zeit),

b)

einer Dienststellenbereitschaft,

c)

eines Journaldienstes,

d)

einer Wohnungsbereitschaft und

e)

der Mehrdienstleistung;

2.

Tagesdienstzeit die Dienstzeit innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraumes von 24 Stunden undMehrdienstleistung

a)

die Überstunden,

b)

jene Teile des Journaldienstes, während derer der/die Bedienstete verpflichtet ist, seiner/ihrer dienstlichen Tätigkeit nachzugehen;

3.

WochendienstzeitTagesdienstzeit die Dienstzeit innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraumes von Montag bis einschließlich Sonntag.24 Stunden;

4.

Wochendienstzeit die Dienstzeit innerhalb eines Zeitraumes von Montag bis einschließlich Sonntag.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2021

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