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(1) Niemand darf auf Grund des Geschlechtes, der Rasse und ethnischen HerkunftZugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters und der sexuellen Orientierung im Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis diskriminiert werden.
(2) Niemand darf im Zusammenhang mit einem befristeten Dienstverhältnis diskriminiert werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 66/2004, LGBl. Nr. 151/2014
(1) Niemand darf auf Grund des Geschlechtes, der Rasse und ethnischen HerkunftZugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters und der sexuellen Orientierung im Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis diskriminiert werden.
(2) Niemand darf im Zusammenhang mit einem befristeten Dienstverhältnis diskriminiert werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 66/2004, LGBl. Nr. 151/2014