§ 3 Stmk. L-DBR Gleichbehandlungsgebot

Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsNiemand darf auf Grund des Geschlechtes, der Rasse und ethnischen HerkunftZugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters und der sexuellen Orientierung im Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis diskriminiert werden.
  2. (2)Absatz 2Niemand darf im Zusammenhang mit einem befristeten Dienstverhältnis diskriminiert werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 66/2004, LGBl. Nr. 66/2004LGBl. Nr. 151/2014Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 2004,, Landesgesetzblatt Nr. 151 aus 2014,

Stand vor dem 31.12.2014

In Kraft vom 01.11.2004 bis 31.12.2014
  1. (1)Absatz einsNiemand darf auf Grund des Geschlechtes, der Rasse und ethnischen HerkunftZugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters und der sexuellen Orientierung im Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis diskriminiert werden.
  2. (2)Absatz 2Niemand darf im Zusammenhang mit einem befristeten Dienstverhältnis diskriminiert werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 66/2004, LGBl. Nr. 66/2004LGBl. Nr. 151/2014Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 2004,, Landesgesetzblatt Nr. 151 aus 2014,

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