§ 20 Stmk. L-DBR

Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

(1) Wird der Beamte/die Beamtin von seiner/ihrer bisherigen Verwendung abberufen, so ist ihm/ihr gleichzeitig, wenn dies jedoch aus Rücksichten des Dienstes nicht möglich ist, spätestens zwei Monate nach der Abberufung eine neue Verwendung in seiner/ihrer Dienststelle zuzuweisen.

(2) Die Abberufung des Beamten/der Beamtin von seiner/ihrer bisherigen Verwendung ist einer Versetzung gleichzuhalten, wenn

1.

die neue Verwendung der bisherigen Verwendung des Beamten/der Beamtin nicht mindestens gleichwertig ist oder

2.

dem Beamten/der Beamtin keine neue Verwendung zugewiesen wird.

3.

der Beamte/die Beamtin von einer Leitungsfunktion abberufen wird.

(3) Die neue Verwendung ist der bisherigen Verwendung gleichwertig, wenn sie derselben Gehaltsklasse zugeordnet ist.

(4) Abs. 2 gilt nicht

1.

für die Zuweisung einer drei Monate nicht übersteigenden vorübergehenden Verwendung, wenn dem Beamten/der Beamtin daran anschließend eine der bisherigen Verwendung zumindest gleichwertige Verwendung zugewiesen wird und

2.

für die Beendigung der vorläufigen Ausübung einer höheren Verwendung zur Vertretung eines/einer an der Dienstausübung verhinderten oder zur provisorischen Führung der Funktion anstelle des/der aus dieser Funktion ausgeschiedenen Beamten/Beamtin.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 151/2014

Stand vor dem 31.12.2014

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.12.2014

(1) Wird der Beamte/die Beamtin von seiner/ihrer bisherigen Verwendung abberufen, so ist ihm/ihr gleichzeitig, wenn dies jedoch aus Rücksichten des Dienstes nicht möglich ist, spätestens zwei Monate nach der Abberufung eine neue Verwendung in seiner/ihrer Dienststelle zuzuweisen.

(2) Die Abberufung des Beamten/der Beamtin von seiner/ihrer bisherigen Verwendung ist einer Versetzung gleichzuhalten, wenn

1.

die neue Verwendung der bisherigen Verwendung des Beamten/der Beamtin nicht mindestens gleichwertig ist oder

2.

dem Beamten/der Beamtin keine neue Verwendung zugewiesen wird.

3.

der Beamte/die Beamtin von einer Leitungsfunktion abberufen wird.

(3) Die neue Verwendung ist der bisherigen Verwendung gleichwertig, wenn sie derselben Gehaltsklasse zugeordnet ist.

(4) Abs. 2 gilt nicht

1.

für die Zuweisung einer drei Monate nicht übersteigenden vorübergehenden Verwendung, wenn dem Beamten/der Beamtin daran anschließend eine der bisherigen Verwendung zumindest gleichwertige Verwendung zugewiesen wird und

2.

für die Beendigung der vorläufigen Ausübung einer höheren Verwendung zur Vertretung eines/einer an der Dienstausübung verhinderten oder zur provisorischen Führung der Funktion anstelle des/der aus dieser Funktion ausgeschiedenen Beamten/Beamtin.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 151/2014

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