§ 189 Stmk. L-DBR Anwendung des BMVG

Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2007 bis 31.12.9999

(1) Der 1. Teil des betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes (BMVG), BGBl. I Nr. 100/2002 ist für Bedienstete mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1.

Entgelt im Sinne des § 6 Abs. 1 bis 4 BMVG ist das Monatsentgelt gemäß § 147 Abs. 1;

2.

abweichend vom § 7 Abs. 4 hat der/die Bedienstete für Zeiten des Kinderbetreuungsgeldbezuges Anspruch auf Beitragsleistung durch den Dienstgeber in der Höhe von 1,53 % des Kinderbetreuungsgeldes gemäß § 3 Abs. 1 KBGG;

3.

abweichend vom § 7 Abs. 5 hat der/die Bedienstete für Zeiten einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit oder einer gänzlichen Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge nach § 74 Abs. 1 Z. 2 oder 3 Anspruch auf Beitragsleistung durch den Dienstgeber in der Höhe von 1,53 % der fiktiven Bemessungsgrundlage in der Höhe des Kinderbetreuungsgeldes gemäß § 3 Abs. 1 KBGG;

4.

abweichend vom § 9 Abs. 1 BMVG hat die Auswahl der Mitarbeitervorsorge-Kasse für Bedienstete durch den Dienstgeber nach Anhörung der Landespersonalvertretung und des Zentralbetriebsrates für die Krankenanstalten zu erfolgen;

5.

§ 6 Abs. 4 und 5, § 7 Abs. 6, § 9 Abs. 1, § 10 und § 47 BMVG sind nicht anzuwenden.

(2) Auf Dienstverhältnisse gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 bis 8, die ab 1. Jänner 2003 begründet werden, ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2007

Stand vor dem 31.05.2007

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.05.2007

(1) Der 1. Teil des betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes (BMVG), BGBl. I Nr. 100/2002 ist für Bedienstete mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1.

Entgelt im Sinne des § 6 Abs. 1 bis 4 BMVG ist das Monatsentgelt gemäß § 147 Abs. 1;

2.

abweichend vom § 7 Abs. 4 hat der/die Bedienstete für Zeiten des Kinderbetreuungsgeldbezuges Anspruch auf Beitragsleistung durch den Dienstgeber in der Höhe von 1,53 % des Kinderbetreuungsgeldes gemäß § 3 Abs. 1 KBGG;

3.

abweichend vom § 7 Abs. 5 hat der/die Bedienstete für Zeiten einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit oder einer gänzlichen Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge nach § 74 Abs. 1 Z. 2 oder 3 Anspruch auf Beitragsleistung durch den Dienstgeber in der Höhe von 1,53 % der fiktiven Bemessungsgrundlage in der Höhe des Kinderbetreuungsgeldes gemäß § 3 Abs. 1 KBGG;

4.

abweichend vom § 9 Abs. 1 BMVG hat die Auswahl der Mitarbeitervorsorge-Kasse für Bedienstete durch den Dienstgeber nach Anhörung der Landespersonalvertretung und des Zentralbetriebsrates für die Krankenanstalten zu erfolgen;

5.

§ 6 Abs. 4 und 5, § 7 Abs. 6, § 9 Abs. 1, § 10 und § 47 BMVG sind nicht anzuwenden.

(2) Auf Dienstverhältnisse gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 bis 8, die ab 1. Jänner 2003 begründet werden, ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2007

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