§ 189 Stmk. L-DBR Anwendung des BMVG

Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2007 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer 1. Teil des betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes (BMVG), BGBl. I Nr. 100/2002 ist für Bedienstete mit folgenden Maßgaben anzuwenden:Der 1. Teil des betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes (BMVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002, ist für Bedienstete mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
    1. 1.Ziffer einsEntgelt im Sinne des § 6 Abs. 1 bis 4 BMVG ist das Monatsentgelt gemäß § 147 Abs. 1;Entgelt im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins bis 4 BMVG ist das Monatsentgelt gemäß Paragraph 147, Absatz eins ;,
    2. 2.Ziffer 2abweichend vom § 7 Abs. 4 hat der/die Bedienstete für Zeiten des Kinderbetreuungsgeldbezuges Anspruch auf Beitragsleistung durch den Dienstgeber in der Höhe von 1,53 % des Kinderbetreuungsgeldes gemäß § 3 Abs. 1 KBGG;abweichend vom Paragraph 7, Absatz 4, hat der/die Bedienstete für Zeiten des Kinderbetreuungsgeldbezuges Anspruch auf Beitragsleistung durch den Dienstgeber in der Höhe von 1,53 % des Kinderbetreuungsgeldes gemäß Paragraph 3, Absatz eins, KBGG;
    3. 3.Ziffer 3abweichend vom § 7 Abs. 5 hat der/die Bedienstete für Zeiten einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit oder einer gänzlichen Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge nach § 74 Abs. 1 Z 2 oder 3 Anspruch auf Beitragsleistung durch den Dienstgeber in der Höhe von 1,53 % der fiktiven Bemessungsgrundlage in der Höhe des Kinderbetreuungsgeldes gemäß § 3 Abs. 1 KBGG;abweichend vom Paragraph 7, Absatz 5, hat der/die Bedienstete für Zeiten einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit oder einer gänzlichen Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge nach Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 Anspruch auf Beitragsleistung durch den Dienstgeber in der Höhe von 1,53 % der fiktiven Bemessungsgrundlage in der Höhe des Kinderbetreuungsgeldes gemäß Paragraph 3, Absatz eins, KBGG;
    4. 4.Ziffer 4abweichend vom § 9 Abs. 1 BMVG hat die Auswahl der Mitarbeitervorsorge-Kasse für Bedienstete durch den Dienstgeber nach Anhörung der Landespersonalvertretung und des Zentralbetriebsrates für die Krankenanstalten zu erfolgen;abweichend vom Paragraph 9, Absatz eins, BMVG hat die Auswahl der Mitarbeitervorsorge-Kasse für Bedienstete durch den Dienstgeber nach Anhörung der Landespersonalvertretung und des Zentralbetriebsrates für die Krankenanstalten zu erfolgen;
    5. 5.Ziffer 5§ 6 Abs. 4 und 5, § 7 Abs. 6, § 9 Abs. 1, § 10 und § 47 BMVG sind nicht anzuwenden.Paragraph 6, Absatz 4 und 5, Paragraph 7, Absatz 6,, Paragraph 9, Absatz eins,, Paragraph 10 und Paragraph 47, BMVG sind nicht anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Auf Dienstverhältnisse gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 bis 8, die ab 1. Jänner 2003 begründet werden, ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.Auf Dienstverhältnisse gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3 bis 8, die ab 1. Jänner 2003 begründet werden, ist Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

Der 1Anm. Teil des betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes (BMVG): in der Fassung LGBl. Nr. 30/2007Anmerkung, BGBl. I Nr. 100/2002 ist für Bedienstete mit folgenden Maßgaben anzuwenden:Der 1. Teil des betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes (BMVG), Bundesgesetzblatt Teil eins,in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 10030 aus 20022007, ist für Bedienstete mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

  1. 1.Ziffer einsEntgelt im Sinne des § 6 Abs. 1 bis 4 BMVG ist das Monatsentgelt gemäß § 147 Abs. 1;Entgelt im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins bis 4 BMVG ist das Monatsentgelt gemäß Paragraph 147, Absatz eins ;,
  2. 2.Ziffer 2abweichend vom § 7 Abs. 4 hat der/die Bedienstete für Zeiten des Kinderbetreuungsgeldbezuges Anspruch auf Beitragsleistung durch den Dienstgeber in der Höhe von 1,53 % des Kinderbetreuungsgeldes gemäß § 3 Abs. 1 KBGG;abweichend vom Paragraph 7, Absatz 4, hat der/die Bedienstete für Zeiten des Kinderbetreuungsgeldbezuges Anspruch auf Beitragsleistung durch den Dienstgeber in der Höhe von 1,53 % des Kinderbetreuungsgeldes gemäß Paragraph 3, Absatz eins, KBGG;
  3. 3.Ziffer 3abweichend vom § 7 Abs. 5 hat der/die Bedienstete für Zeiten einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit oder einer gänzlichen Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge nach § 74 Abs. 1 Z. 2 oder 3 Anspruch auf Beitragsleistung durch den Dienstgeber in der Höhe von 1,53 % der fiktiven Bemessungsgrundlage in der Höhe des Kinderbetreuungsgeldes gemäß § 3 Abs. 1 KBGG;abweichend vom Paragraph 7, Absatz 5, hat der/die Bedienstete für Zeiten einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit oder einer gänzlichen Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge nach Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 Anspruch auf Beitragsleistung durch den Dienstgeber in der Höhe von 1,53 % der fiktiven Bemessungsgrundlage in der Höhe des Kinderbetreuungsgeldes gemäß Paragraph 3, Absatz eins, KBGG;
  4. 4.Ziffer 4abweichend vom § 9 Abs. 1 BMVG hat die Auswahl der Mitarbeitervorsorge-Kasse für Bedienstete durch den Dienstgeber nach Anhörung der Landespersonalvertretung und des Zentralbetriebsrates für die Krankenanstalten zu erfolgen;abweichend vom Paragraph 9, Absatz eins, BMVG hat die Auswahl der Mitarbeitervorsorge-Kasse für Bedienstete durch den Dienstgeber nach Anhörung der Landespersonalvertretung und des Zentralbetriebsrates für die Krankenanstalten zu erfolgen;
  5. 5.Ziffer 5§ 6 Abs. 4 und 5, § 7 Abs. 6, § 9 Abs. 1, § 10 und § 47 BMVG sind nicht anzuwenden.Paragraph 6, Absatz 4 und 5, Paragraph 7, Absatz 6,, Paragraph 9, Absatz eins,, Paragraph 10 und Paragraph 47, BMVG sind nicht anzuwenden.

Stand vor dem 31.05.2007

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.05.2007
  1. (1)Absatz einsDer 1. Teil des betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes (BMVG), BGBl. I Nr. 100/2002 ist für Bedienstete mit folgenden Maßgaben anzuwenden:Der 1. Teil des betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes (BMVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002, ist für Bedienstete mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
    1. 1.Ziffer einsEntgelt im Sinne des § 6 Abs. 1 bis 4 BMVG ist das Monatsentgelt gemäß § 147 Abs. 1;Entgelt im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins bis 4 BMVG ist das Monatsentgelt gemäß Paragraph 147, Absatz eins ;,
    2. 2.Ziffer 2abweichend vom § 7 Abs. 4 hat der/die Bedienstete für Zeiten des Kinderbetreuungsgeldbezuges Anspruch auf Beitragsleistung durch den Dienstgeber in der Höhe von 1,53 % des Kinderbetreuungsgeldes gemäß § 3 Abs. 1 KBGG;abweichend vom Paragraph 7, Absatz 4, hat der/die Bedienstete für Zeiten des Kinderbetreuungsgeldbezuges Anspruch auf Beitragsleistung durch den Dienstgeber in der Höhe von 1,53 % des Kinderbetreuungsgeldes gemäß Paragraph 3, Absatz eins, KBGG;
    3. 3.Ziffer 3abweichend vom § 7 Abs. 5 hat der/die Bedienstete für Zeiten einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit oder einer gänzlichen Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge nach § 74 Abs. 1 Z 2 oder 3 Anspruch auf Beitragsleistung durch den Dienstgeber in der Höhe von 1,53 % der fiktiven Bemessungsgrundlage in der Höhe des Kinderbetreuungsgeldes gemäß § 3 Abs. 1 KBGG;abweichend vom Paragraph 7, Absatz 5, hat der/die Bedienstete für Zeiten einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit oder einer gänzlichen Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge nach Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 Anspruch auf Beitragsleistung durch den Dienstgeber in der Höhe von 1,53 % der fiktiven Bemessungsgrundlage in der Höhe des Kinderbetreuungsgeldes gemäß Paragraph 3, Absatz eins, KBGG;
    4. 4.Ziffer 4abweichend vom § 9 Abs. 1 BMVG hat die Auswahl der Mitarbeitervorsorge-Kasse für Bedienstete durch den Dienstgeber nach Anhörung der Landespersonalvertretung und des Zentralbetriebsrates für die Krankenanstalten zu erfolgen;abweichend vom Paragraph 9, Absatz eins, BMVG hat die Auswahl der Mitarbeitervorsorge-Kasse für Bedienstete durch den Dienstgeber nach Anhörung der Landespersonalvertretung und des Zentralbetriebsrates für die Krankenanstalten zu erfolgen;
    5. 5.Ziffer 5§ 6 Abs. 4 und 5, § 7 Abs. 6, § 9 Abs. 1, § 10 und § 47 BMVG sind nicht anzuwenden.Paragraph 6, Absatz 4 und 5, Paragraph 7, Absatz 6,, Paragraph 9, Absatz eins,, Paragraph 10 und Paragraph 47, BMVG sind nicht anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Auf Dienstverhältnisse gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 bis 8, die ab 1. Jänner 2003 begründet werden, ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.Auf Dienstverhältnisse gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3 bis 8, die ab 1. Jänner 2003 begründet werden, ist Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

Der 1Anm. Teil des betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes (BMVG): in der Fassung LGBl. Nr. 30/2007Anmerkung, BGBl. I Nr. 100/2002 ist für Bedienstete mit folgenden Maßgaben anzuwenden:Der 1. Teil des betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes (BMVG), Bundesgesetzblatt Teil eins,in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 10030 aus 20022007, ist für Bedienstete mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

  1. 1.Ziffer einsEntgelt im Sinne des § 6 Abs. 1 bis 4 BMVG ist das Monatsentgelt gemäß § 147 Abs. 1;Entgelt im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins bis 4 BMVG ist das Monatsentgelt gemäß Paragraph 147, Absatz eins ;,
  2. 2.Ziffer 2abweichend vom § 7 Abs. 4 hat der/die Bedienstete für Zeiten des Kinderbetreuungsgeldbezuges Anspruch auf Beitragsleistung durch den Dienstgeber in der Höhe von 1,53 % des Kinderbetreuungsgeldes gemäß § 3 Abs. 1 KBGG;abweichend vom Paragraph 7, Absatz 4, hat der/die Bedienstete für Zeiten des Kinderbetreuungsgeldbezuges Anspruch auf Beitragsleistung durch den Dienstgeber in der Höhe von 1,53 % des Kinderbetreuungsgeldes gemäß Paragraph 3, Absatz eins, KBGG;
  3. 3.Ziffer 3abweichend vom § 7 Abs. 5 hat der/die Bedienstete für Zeiten einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit oder einer gänzlichen Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge nach § 74 Abs. 1 Z. 2 oder 3 Anspruch auf Beitragsleistung durch den Dienstgeber in der Höhe von 1,53 % der fiktiven Bemessungsgrundlage in der Höhe des Kinderbetreuungsgeldes gemäß § 3 Abs. 1 KBGG;abweichend vom Paragraph 7, Absatz 5, hat der/die Bedienstete für Zeiten einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit oder einer gänzlichen Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge nach Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 Anspruch auf Beitragsleistung durch den Dienstgeber in der Höhe von 1,53 % der fiktiven Bemessungsgrundlage in der Höhe des Kinderbetreuungsgeldes gemäß Paragraph 3, Absatz eins, KBGG;
  4. 4.Ziffer 4abweichend vom § 9 Abs. 1 BMVG hat die Auswahl der Mitarbeitervorsorge-Kasse für Bedienstete durch den Dienstgeber nach Anhörung der Landespersonalvertretung und des Zentralbetriebsrates für die Krankenanstalten zu erfolgen;abweichend vom Paragraph 9, Absatz eins, BMVG hat die Auswahl der Mitarbeitervorsorge-Kasse für Bedienstete durch den Dienstgeber nach Anhörung der Landespersonalvertretung und des Zentralbetriebsrates für die Krankenanstalten zu erfolgen;
  5. 5.Ziffer 5§ 6 Abs. 4 und 5, § 7 Abs. 6, § 9 Abs. 1, § 10 und § 47 BMVG sind nicht anzuwenden.Paragraph 6, Absatz 4 und 5, Paragraph 7, Absatz 6,, Paragraph 9, Absatz eins,, Paragraph 10 und Paragraph 47, BMVG sind nicht anzuwenden.

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