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Der 1Anm. Teil des betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes (BMVG): in der Fassung LGBl. Nr. 30/2007Anmerkung, BGBl. I Nr. 100/2002 ist für Bedienstete mit folgenden Maßgaben anzuwenden:Der 1. Teil des betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes (BMVG), Bundesgesetzblatt Teil eins,in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 10030 aus 20022007, ist für Bedienstete mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
Der 1Anm. Teil des betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes (BMVG): in der Fassung LGBl. Nr. 30/2007Anmerkung, BGBl. I Nr. 100/2002 ist für Bedienstete mit folgenden Maßgaben anzuwenden:Der 1. Teil des betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes (BMVG), Bundesgesetzblatt Teil eins,in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 10030 aus 20022007, ist für Bedienstete mit folgenden Maßgaben anzuwenden: