§ 8 Stmk. JagdG 1986 Gemeindejagdgebiet

Steiermärkisches Jagdgesetz 1986

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.02.2015 bis 31.12.9999

(1) Die im Bereich einer Gemeinde bzw. Katastralgemeinde liegenden Grundstücke, hinsichtlich welcher die Befugnis zur Eigenjagd überhaupt nicht besteht oder nicht nach § 10 in Anspruch genommen wird, bilden, je nachdem die Jagdausübung einheitlich in der ganzen Gemeinde oder getrennt nach Katastralgemeinden stattfindet, das Gemeindejagdgebiet.

(2) Ein Jagdeinschluß oderJagdeinschluss, hinsichtlich welchem ein DreivierteleinschlußVorpachtrecht eingeräumt wurde (§ 12) sowie eine Abrundungsfläche (soweit es sich bei letzteremletzterer um einen Teil eines Gemeindejagdgebietes handelt), hinsichtlich welcher ein Vorpachtrecht ausgeübt wurde (§ 12), gehören gleichwohl zum Gemeindejagdgebiet.

(3) Erreicht ein Gemeindejagdgebiet nicht das Ausmaß von 300 Hektar, so kann die Bezirksverwaltungsbehörde über Ansuchen des für das Jagdgebiet zuständigen Gemeinderates dieses mit einem benachbarten Gemeindejagdgebiet oder angrenzenden Eigenjagdgebiete vereinigen, wenn hiedurch eine zweckmäßige Ausübung der Jagd gewährleistet wird. Unter denselben Voraussetzungen kann ein Gemeindejagdgebiet auf mehrere benachbarte Gemeinde- oder Eigenjagdgebiete getrennt aufgeteilt werden. Eine solche Zuweisung kann nur dann erfolgen, wenn die betreffenden Gemeinden bzw. EigenjagdbesitzerEigenjagdberechtigten ihre Zustimmung erteilen. Im Falle der Vereinigung eines Gemeindejagdgebietes mit einem Eigenjagdgebiete haben für die Festsetzung des Pachtschillings die Bestimmungen des § 12 Abs.7 sinngemäß Anwendung zu finden.

(4) Bei der Vereinigung mit Gemeindejagdgebieten während der Pachtzeit haben die Bestimmungen des § 16 Abs.4 über die Pachtausschreibung und Vergrößerung von Gemeindejagdgebieten Anwendung zu finden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2015

Stand vor dem 05.02.2015

In Kraft vom 03.04.1986 bis 05.02.2015

(1) Die im Bereich einer Gemeinde bzw. Katastralgemeinde liegenden Grundstücke, hinsichtlich welcher die Befugnis zur Eigenjagd überhaupt nicht besteht oder nicht nach § 10 in Anspruch genommen wird, bilden, je nachdem die Jagdausübung einheitlich in der ganzen Gemeinde oder getrennt nach Katastralgemeinden stattfindet, das Gemeindejagdgebiet.

(2) Ein Jagdeinschluß oderJagdeinschluss, hinsichtlich welchem ein DreivierteleinschlußVorpachtrecht eingeräumt wurde (§ 12) sowie eine Abrundungsfläche (soweit es sich bei letzteremletzterer um einen Teil eines Gemeindejagdgebietes handelt), hinsichtlich welcher ein Vorpachtrecht ausgeübt wurde (§ 12), gehören gleichwohl zum Gemeindejagdgebiet.

(3) Erreicht ein Gemeindejagdgebiet nicht das Ausmaß von 300 Hektar, so kann die Bezirksverwaltungsbehörde über Ansuchen des für das Jagdgebiet zuständigen Gemeinderates dieses mit einem benachbarten Gemeindejagdgebiet oder angrenzenden Eigenjagdgebiete vereinigen, wenn hiedurch eine zweckmäßige Ausübung der Jagd gewährleistet wird. Unter denselben Voraussetzungen kann ein Gemeindejagdgebiet auf mehrere benachbarte Gemeinde- oder Eigenjagdgebiete getrennt aufgeteilt werden. Eine solche Zuweisung kann nur dann erfolgen, wenn die betreffenden Gemeinden bzw. EigenjagdbesitzerEigenjagdberechtigten ihre Zustimmung erteilen. Im Falle der Vereinigung eines Gemeindejagdgebietes mit einem Eigenjagdgebiete haben für die Festsetzung des Pachtschillings die Bestimmungen des § 12 Abs.7 sinngemäß Anwendung zu finden.

(4) Bei der Vereinigung mit Gemeindejagdgebieten während der Pachtzeit haben die Bestimmungen des § 16 Abs.4 über die Pachtausschreibung und Vergrößerung von Gemeindejagdgebieten Anwendung zu finden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2015

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten