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(1) Eine Verwaltungsübertretung begehtWurde nach § 3a Abs. 1 festgestellt, werdass es sich um eine IPPC-Anlage nach diesem Gesetz handelt, die vor dem 1. November 2003 nach den baurechtlichen Vorschriften genehmigt wurde, so ist bei der nächsten Umweltinspektion zu prüfen, ob die Anforderungen des § 5 eingehalten werden bzw. sie erforderlichenfalls anzupassen sind. Über das Ergebnis ist ein Bescheid zu erlassen.
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(2) Verwaltungsübertretungen gemäß AbsAlle Anlagen, die zwischen dem 1. 1 werden mit Geldstrafe bis 36.340 Euro vonNovember 2003 und dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach dem Stmk. IPPC-Anlagen- und Seveso II-Betriebe-Gesetz, LGBl. Nr. 85/2003, in der Bezirksverwaltungsbehörde bestraftjeweils geltenden Fassung, genehmigt wurden, gelten als genehmigte Anlagen im Sinn dieses Gesetzes.
(3) Die TatFür alle Anlagen, die auf Grund der Bestimmungen dieses Gesetzes erstmalig als Anlagen nach diesem Gesetz einzustufen sind, ist nicht zu bestrafen, wenn sie den Tatbestand einer invon der Betreiberin/ vom Betreiber innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten des Gesetzes um eine Bewilligung anzusuchen und sind innerhalb von vier Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
(4) Geldstrafen fließen dem Land Steiermark zuVorgaben umzusetzen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 61/2017, LGBl. Nr. 82/2021
(1) Eine Verwaltungsübertretung begehtWurde nach § 3a Abs. 1 festgestellt, werdass es sich um eine IPPC-Anlage nach diesem Gesetz handelt, die vor dem 1. November 2003 nach den baurechtlichen Vorschriften genehmigt wurde, so ist bei der nächsten Umweltinspektion zu prüfen, ob die Anforderungen des § 5 eingehalten werden bzw. sie erforderlichenfalls anzupassen sind. Über das Ergebnis ist ein Bescheid zu erlassen.
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(2) Verwaltungsübertretungen gemäß AbsAlle Anlagen, die zwischen dem 1. 1 werden mit Geldstrafe bis 36.340 Euro vonNovember 2003 und dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach dem Stmk. IPPC-Anlagen- und Seveso II-Betriebe-Gesetz, LGBl. Nr. 85/2003, in der Bezirksverwaltungsbehörde bestraftjeweils geltenden Fassung, genehmigt wurden, gelten als genehmigte Anlagen im Sinn dieses Gesetzes.
(3) Die TatFür alle Anlagen, die auf Grund der Bestimmungen dieses Gesetzes erstmalig als Anlagen nach diesem Gesetz einzustufen sind, ist nicht zu bestrafen, wenn sie den Tatbestand einer invon der Betreiberin/ vom Betreiber innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten des Gesetzes um eine Bewilligung anzusuchen und sind innerhalb von vier Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
(4) Geldstrafen fließen dem Land Steiermark zuVorgaben umzusetzen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 61/2017, LGBl. Nr. 82/2021