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Die Ermittlung der Einwohnerzahl hat nach den Bestimmungen des § 15 Abs. 2 und 2a der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967, LGBl zu erfolgen. Nr
Anm. 115,: in der Fassung LGBl. Nr. 75/1995LGBl. Nr. 114/2020, zu erfolgen.
Die Ermittlung der Einwohnerzahl hat nach den Bestimmungen des § 15 Abs. 2 und 2a der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967, LGBl zu erfolgen. Nr
Anm. 115,: in der Fassung LGBl. Nr. 75/1995LGBl. Nr. 114/2020, zu erfolgen.