(1) Für nicht im Betrieb wohnende Dienstnehmer sind Umkleide- und Aufenthaltsräume vorzusehen. Diese sind heizbar einzurichten und mit dem nötigen Inventar, wie Kästen, Tischen und Bänken, auszustatten; überdies, falls nötig, ist eine Wärmegelegenheit für Speisen einzurichten.
(2) Räume, die den Dienstnehmern für Wohnzwecke zur Verfügung gestellt werden, müssen den Bestimmungen der Bauordnung über Wohnräume entsprechen. Sie müssen insbesondere lüft- und heizbar sowie beleuchtbar sein und mindestens ein direkt ins Freie führendes Fenster haben. Jedem Dienstnehmer ist ein versperrbarer Kleiderschrank und eine Bettstelle zur Verfügung zu stellen. Etagenbetten sind zu vermeiden; in ständigen Wohnräumen sind sie unzulässig. Wird Bettwäsche beigestellt, so ist diese mindestens monatlich zu wechseln. Ferner muß eine ausreichende Zahl von Waschgelegenheiten vorhanden sein. Überdies muß der Wohnraum mit mindestens einem genügend großen Tisch und einer ausreichenden Zahl von Sitzgelegenheiten ausgestattet sein.
(3) Vor dem Betreten von Aufenthaltsräumen sind Arbeits- und Schutzkleider, die durch giftige, infektiöse oder stark ätzende Stoffe verunreinigt sind, abzulegen und gesondert aufzubewahren.
(4) Umkleideräume sind getrennt nach Geschlechtern zu errichten und mit gesonderten Eingängen auszustatten.
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